Urheberrecht


Das Urheberrecht bedarf als Immaterialgüterrecht besonderen Schutzes. Im Gegensatz zu materiellen Gütern kann ein Werk genutzt werden, ohne dass die Nutzung der Urheberin, dem Urheber bekannt wird. Daher wurde im Urheberrecht die Möglichkeit geschaffen, andere rechtlich von der Verwendung eines Werkes auszuschließen, um der Urheberin, dem Urheber die Möglichkeit zu geben, durch die Vergabe von Nutzungsrechten eine faire Entlohnung zu fordern.

Der Zweck des Urheberrechts ist somit ein Interessenausgleich zwischen Allgemeinheit, Urheber:innen und Personen, die durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit mit Urheberrechten arbeiten.

In Österreich ist das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz, genauer im Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt.

Urheber:innen bedienen sich zur besseren Auswertung ihrer Rechte oft Verwertungsgesellschaften. Detaillierte Regelungen hierzu sind im Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 (VerwGesG 2006) zu finden.

Im Bereich des Urheberrechts gibt es zahlreiche internationale Abkommen. Trotz ständiger Bemühungen, das Urheberrecht insbesondere in der EU zu harmonisieren, ist dies bisher nur zum Teil gelungen. Daher sind Künstler:innen im Ausland stets auch mit ausländischen urheberrechtlichen Regelungen konfrontiert. 

Zu den wichtigsten völkerrechtlichen Abkommen im urheberrechtlichen Bereich zählen das Welturheberrechtsabkommen, die (revidierte) Berner Übereinkunft und das TRIPS-Abkommen.