Das Grundsystem der Umsatzsteuer in Österreich


Was unterliegt der Umsatzsteuer? Wer muss Umsatzsteuer in Rechnung stellen? 
Steuerpflicht

Welche Steuersätze gibt es und auf welche Leistungen werden sie angewandt? 
Höhe der Umsatzsteuer

Was ist die Vorsteuer, wie funktioniert der Vorsteuerabzug? 
Vorsteuerabzug

Wer ist Kleinunternehmer, was ist die Regelbesteuerung und wann macht sie Sinn? 
Kleinunternehmer-Regelung & Regelbesteuerungsantrag

Wozu dient die UID-Nummer und wie erhalte ich sie? 
UID-Nummer

Wie und wann melde ich meine Umsätze an das Finanzamt?
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Was muss eine Rechnung enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt? 
Ordnungsgemäße Rechnung

Steuerpflicht

Was unterliegt der Umsatzsteuer? Wer muss Umsatzsteuer in Rechnung stellen?

Laut österreichischem Steuerrecht müssen Unternehmer:innen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten.

Kunstschaffende, die selbstständig tätig sind und Honorare oder Kunstgegenstände in Rechnung stellen, gelten als Unternehmer:innen und sind somit grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig.



Höhe der Umsatzsteuer

Welche Steuersätze gibt es und auf welche Leistungen werden sie angewandt?

Der Normalsteuersatz beträgt in Österreich 20 %. Daneben gibt es einen begünstigten Steuersatz in Höhe von 10 %, der u.a. für Lebensmittel, Mieten und Bücher zur Anwendung kommt. Gemeinnützige Vereine dürfen für Einnahmen, die nicht begünstigungsschädlich sind, ebenfalls den begünstigten Steuersatz von 10 % anwenden. Der Umsatzsteuersatz für künstlerische Tätigkeiten beträgt 13 %.Wichtig ist hier zu beachten, dass Künstler:innen nicht automatisch immer 13 % Ust verrechnen dürfen, sondern je nach Art ihrer Tätigkeit verschiedene Steuersätze zur Anwendung kommen können.

Beispiel

Eine Choreografin schreibt eine Honorarnote für eine Choreografie, die sie verfasst hat. Da es sich um eine künstlerische Leistung handelt, kann sie 13 % USt in Rechnung stellen.

Daneben gibt sie einmal wöchentlich Tanzunterricht in einem Tanzstudio. Da Unterrichtstätigkeit nicht als künstlerische Leistung zu werten ist, muss sie hier 20 % USt verrechnen.

Vorsteuerabzug

Was ist die Vorsteuer, wie funktioniert der Vorsteuerabzug?

Da die Umsatzsteuer in ihrem Wesen darauf abzielt, nur den oder die EndverbraucherIn zu belasten, besteht für Unternehmer:innen die Möglichkeit, jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt bekommen haben, als sogenannte „Vorsteuer“ vom Finanzamt rückvergütet zu bekommen.

Das heißt, wenn Unternehmer:innen Waren oder Dienstleistungen einkaufen, müssen sie zwar beim Kauf die Umsatzsteuer zahlen, im Zuge ihrer Umsatzsteuermeldung an das Finanzamt können sie aber die von ihnen bezahlten Vorsteuerbeträge mit den Umsatzsteuerbeträgen, die sie für ihre eigenen Leistungen abführen müssen, gegenrechnen. Je nachdem, ob die geschuldete Umsatzsteuer oder die abziehbare Vorsteuer höher ist, ergibt sich entweder eine Lastschrift oder eine Gutschrift.

Der Vorsteuerabzug gebührt aber nur für Einkäufe, die Unternehmer:innen für ihre betrieblichen Zwecke tätigen. Kauft eine umsatzsteuerpflichtige Malerin beispielsweise einen Arbeitstisch für ihr Atelier, kann sie die darin enthaltene Vorsteuer geltend machen. Kauft sie einen Esstisch für ihre Privatwohnung, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Beispiel für die Berechnung der Vorsteuer
Ein Musiker hat im Monat Jänner einen Auftritt, für den sein Honorar 500 Euro beträgt. Aus unterrichtender Tätigkeit hat er in diesem Monat 800 Euro netto eingenommen:


Honorar Auftritt

€ 500

13 % USt

€  65

Gesamt

€ 565

Honorar Unterricht                                

€ 800

20 % USt

€ 160

Gesamt

€ 960

Seine Ausgaben im Jänner betragen:

Miete für sein Studio:

Nettomiete

€ 400

+ 20 % Ust

€ 80

Gesamt

€ 480

Honorar für Werbegrafiker

€ 300

+ 20 % USt

€  60

Gesamt

€ 360

Druckkosten für einen Folders               

€ 80

+ 20% USt

€ 16

Gesamt

€ 96

Die Berechnung für das Finanzamt ergibt:

Geschuldete Umsatzsteuer: (65 + 160)

€ 225

Anrechenbare Vorsteuer: (80 + 60 + 16)

€ 156

Umsatzsteuer-Zahllast

€ 69








Kleinunternehmer-Regelung & Regelbesteuerungsantrag

Wer ist KleinunternehmerIn, wann macht die Regelbesteuerung Sinn?

Liegt der jährliche Netto-Umsatz eines Unternehmers, einer Unternehmerin unter 35.000 Euro pro Jahr, gilt die so genannte Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UstG), die besagt, dass keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss. Im Gegenzug kann auch kein Vorsteuerabzug für die betrieblichen Ausgaben geltend gemacht werden (sogenannte unechte Umsatzsteuerbefreiung). Kleinunternehmer:innen müssen auf ihren Honorarnoten einen diesbezüglichen Vermerk anbringen, z.B. „Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UstG enthält dieser Betrag keine Umsatzsteuer“. Für die Grenze von 35.000 Euro Jahresumsatz gibt es einen Toleranzspielraum: Sie darf einmal in fünf Jahren um höchstens 15 % überschritten werden (Umsatz 34.500 Euro netto).

Netto-Umsatz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass fiktiv die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden kann, die für die Tätigkeiten anfallen würde. Wenn ausschließlich künstlerische Tätigkeiten ausgeführt werden, mit einem Steuersatz von 13%, liegt die reale Grenze der Einnahmen bei 35.000 + 13%, also bei 39.550 Euro.


UID-Nummer

Wozu dient die UID-Nummer und wie erhalte ich sie?


Unternehmer:innen, die umsatzsteuerpflichtig sind, erhalten vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zugeteilt. Durch die Angabe der UID-Nummer weist sich eine Unternehmerin, ein Unternehmer also gegenüber Geschäftspartner:innen als Unternehmer aus. Bedeutung hat dies vor allem, wenn grenzüberschreitende Lieferungen oder Leistungen zu anderen Unternehmen im EU-Bereich getätigt werden. Durch die Angabe der UID-Nummer wird dem oder der ausländischen (EU-)GeschäftspartnerIn angezeigt, dass es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmer:innen handelt. (Mehr dazu siehe Kapitel Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften).

Kleinunternehmer:innen haben in der Regel keine UID-Nummer, müssen sich aber eine erteilen lassen, wenn sie diese für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmer:innen in anderen EU-Staaten benötigen.

Die UID-Nummer wird von dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (also Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt) erteilt. Wird die UID-Nummer vom zuständigen Finanzamt nicht bereits bei Aufnahme der Tätigkeit von Amts wegen erteilt, ist sie mittels Formular U15 - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – Antrag auf Vergabe zu beantragen.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung

Wann, wie und wo muss ich sie abgeben?

Umsatzsteuervoranmeldung
Je nachdem, wie hoch der Vorjahresumsatz gewesen ist, muss entweder monatlich oder quartalsweise eine Umsatzsteuer-Voranmeldung (UVA) an das Finanzamt übermittelt werden.

Bei einem Vorjahresumsatz bis 100.000 Euro ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich zu machen, die Zahlung muss jeweils bis zu bestimmten Stichtagen erfolgen, und zwar: 15. Mai für den Zeitraum Jänner bis März, 16. August für den Zeitraum April bis Juni, 15. November für den Zeitraum Juli bis September und 15. Februar für den Zeitraum Oktober bis Dezember. Alternativ kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch bei einem Vorjahresumsatz von höchstens 100.000 Euro monatlich gemacht werden.

Lag der Vorjahresumsatz über 100.000 Euro, muss die UVA jedenfalls monatlich gemacht werden, die Zahlung muss in diesem Fall bis 15. des zweitfolgenden Monats erfolgen, also beispielsweise ist die Umsatzsteuer für Jänner bis spätestens 15. März zu melden und einzuzahlen.

Kleinunternehmer:innen – selbst wenn sie Regelbesteuerung beantragt haben – müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Umsatzsteuererklärung
Die Umsatzsteuer-Erklärung muss bis spätestens 30. April des Folgejahres (30. Juni mit FinanzOnline) beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer:innen müssen grundsätzlich keine Jahresumsatzsteuererklärung abgeben. Nur dann, wenn im Kalenderjahr Umsatzsteuer zu zahlen war (z.B. wegen steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerbe muss auch eine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben werden

Zusammenfassende Meldung

Die Zusammenfassende Meldung ist bis zu einem Umsatz von 100.000 Euro vierteljährlich abzugeben, jeweils zum Ende des Monats, welches auf das Quartalsende folgt (30.04, 31.07, 31.10, 31.01).


Ordnungsgemäße Rechnung

Was muss eine Rechnung enthalten, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Unternehmer:innen sind verpflichtet, über ihre Lieferungen und Leistungen eine Rechnung auszustellen. Damit der oder die RechnungsempfängerIn die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat, muss eine Rechnung oder Honorarnote folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Leistungserbringerin, des Leistungserbringers
  • Name und Anschrift der Leistungsempfängerin, des Leistungsempfängers
  • Art und Umfang der Leistung bzw. Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • Tag der Leistung bzw. Zeitraum, über den sich die Erbringung der Leistung erstreckt
  • Entgelt bzw. Honorar (=Nettobetrag) 
  • Steuersatz und Steuerbetrag 
  • Ausstelldatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer 
  • Die UID-Nummer der Leistungserbringerin, des Leistungserbringers
  • Bei Rechnungen über 10.000 Euro auch die UID-Nummer der Leistungsempfängerin, des Leistungsempfängers

Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen bis 400 Euro Gesamtbetrag (also inklusive Umsatzsteuer) kann Name und Anschrift der Leistungsempfängerin, des Leistungsempfängers sowie die Angabe des Steuerbetrags entfallen, es genügt, wenn neben dem Bruttobetrag der Steuersatz angeführt ist.

Elektronische Rechnungen
Auch Rechnungen, die per E-Mail versendet oder als Web-Download zur Verfügung gestellt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Sie müssen keine elektronische Signatur enthalten.