Grundlagen der Einkommensteuer in Österreich


Wer muss in Österreich Einkommensteuer zahlen? ➢ Steuerpflicht

Wie erhalte ich eine Steuernummer? ➢ Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Wie ermittle ich meinen Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit? ➢ Gewinnermittlung

Was sind steuerbare Einnahmen? ➢ Betriebseinnahmen

Welche Kosten kann ich in meiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen? ➢ Betriebsausgaben

Was ist der Grundfreibetrag ➢ Grundfreibetrag

Wann, wie und wo muss ich eine Steuererklärung abgeben? ➢ Einkommensteuererklärung

Wie wird die Einkommensteuer berechnet? ➢ Ermittlung der Einkommensteuer

Gut zu wissen

Stipendien und Preisgelder: Unter welchen Voraussetzungen sind Stipendien und Preisgelder steuerfrei?

Gewinnverteilung auf 3 Jahre Wann macht es Sinn, diese Regelung in Anspruch zu nehmen?

Steuerpflicht

Wer muss in Österreich Einkommensteuer zahlen?

Selbstständig erwerbstätige Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (= jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) haben, sind hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, d.h. sie sind verpflichtet, ab einer gewissen Einkommenshöhe eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt zu übermitteln und vom festgestellten Gewinn Einkommensteuer zu bezahlen. Unbeschränkt steuerpflichtig heißt, dass der Wohnsitzstaat ein umfassendes Besteuerungsrecht auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen hat.

Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt können in Österreich beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Bei ihnen kann für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht in Österreich entstehen. (siehe Kapitel Ausländer-Abzugsteuer)

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Wie erhalte ich eine Steuernummer?

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sollte innerhalb eines Monats beim Finanzamt gemeldet werden, dazu muss man den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, den man entweder direkt beim Wohnsitz- bzw. Betriebsfinanzamt anfordern oder von der Webseite des Finanzministeriums herunterladen kann, ausfüllen. Das Finanzamt erteilt in der Folge einer Steuernummer, unter der ein Abgabenkonto eingerichtet wird, auf das sämtliche Zahlungen für alle Steuern (also z.B. Einkommen- und Umsatzsteuer) erfolgen. 

Wer in Österreich bereits unselbständig tätig ist kann eine (betriebliche) Steuernummer auch über FinanzOnline beantragt werden. Nach Einstieg mit der Zugangskennungen kann unter dem Menüpunkt „Eingaben/Anträge/Erklärungswechsel“ den Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung in die Einkommenssteuererklärung beantragen.

Achtung

Im Fragebogen wird der voraussichtliche Umsatz und Gewinn für das Eröffnungsjahr abgefragt. Nach dieser Einschätzung werden die vorläufigen Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt. Das heißt, dass man bei der Abgabe dieser Umsatz- und Gewinnschätzung eher vorsichtig sein sollte, da man ansonsten schon mit hohen Steuervorauszahlungen rechnen muss und unter Umständen auch von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) Vorschreibungen zur Pflichtversicherung erhält.

Gewinnermittlung

Wie ermittle ich meinen Gewinn aus meiner selbstständigen Tätigkeit?

Ermittelt wird der Gewinn bei selbstständig tätigen Personen mit einem Jahresumsatz unter 700.000 Euro in der Regel durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei diesem vereinfachten System der Gewinnermittlung werden jene Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erfasst, die im Kalenderjahr tatsächlich eingegangen sind bzw. ausgegeben wurden. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich entweder ein Gewinn oder ein Verlust aus der selbstständigen Tätigkeit. 

Dabei ist zu beachten, dass für unterschiedliche Einkunftsarten die Ermittlung separat durchgeführt wird. Also Einkünfte aus z.B. einer Anstellung (unselbständige Tätigkeit) oder aus der Vermietung einer Wohnung (Vermietung & Verpachtung) sind getrennt zu betrachten.

In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der maßgebende Zeitpunkt, der Zahlungsfluss. Einnahmen und Ausgaben werden zu dem Zeitpunkt in die Gewinnermittlung aufgenommen, zu dem das Geld fließt. Es ist also besonders darauf zu achten welche Einnahmen und Ausgaben tatsächlich zum Kalenderjahr gehören.

Betriebseinnahmen

Nicht alle Zahlungen an den selbständigen Künstler sind Betriebseinnahmen. Was in jedem Fall eine Einnahme ist, ist die Zahlung eines verkauften Gegenstandes oder einer getätigten Leistung.

Zu Stipendien und Preisgeldern siehe eigenes Kapitel.

Keine Einnahme sind Beträge, die für jemand anderen gezahlt wurden und erstattet werden.

Beihilfen oder Beiträge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) stellen keine Einnahmen dar. Allerdings dürfen dann die geförderten Aufwendungen ebenfalls nicht in die Betriebsausgaben aufgenommen werden, da sie sonst doppelt geltend gemacht werden.

Betriebsausgaben

Welche Kosten kann ich in meine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen?

Selbstständig tätige Personen können all jene Ausgaben, die durch ihre berufliche Tätigkeit veranlasst sind, als Betriebsausgaben geltend machen. Privat veranlasste Ausgaben wie z. B. Miete und Energie für die Privatwohnung, Bekleidung, Ernährung, Kinderbetreuung, Lebensführungskosten etc. sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Typische Betriebsausgaben sind:

  • Miete und Energiekosten für beruflich genutzte Räume (Büro, Atelier, Probe-/Veranstaltungs-/Lagerraum, …). Befindet sich das Arbeitszimmer in der Wohnung können die anteiligen Miet- und Energiekosten abgesetzt werden, wenn dieser Raum in der Wohnung ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des oder der Steuerpflichtigen bildet (z.B. ein Atelier für einen Maler, ein Arbeitszimmer für eine Schriftstellerin). 
  • Büromaterial (Briefpapier, Druckerpatronen, Kopien, Visitenkarten, ...) 
  • Arbeitsmittel: Beruflich verwendete Gegenstände bis zu Anschaffungskosten von 1.000 Euro (z.B. Handy, Kamera, Musikinstrumente); für Anschaffungen über 1.000 Euro: siehe „Abschreibungen“)
  • Telefon- und Internetkosten (eventuell reduziert um einen Privatanteil)
  • Portokosten
  • Instandhaltung und Reparaturen (z.B. Reparatur von Bürogeräten, ...)
  • Berufs-/Arbeitskleidung: Es muss sich jedoch um Kleidung handeln, die im Alltagsleben nicht verwendbar ist (z.B. Uniform, Ballettbekleidung)
  • Subhonorare (Aufträge, die man selbst vergeben hat)
  • Aus- und Weiterbildungskosten 
  • Fachliteratur
  • Beratungskosten: Steuerberatung, Rechtsanwaltskosten in unbegrenzter Höhe
  • Pflichtversicherungsbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Geschäftsessen: Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit einem neuen Kunden.Voraussetzung ist der Nachweis, mit wem und zu welchem Zweck das Geschäftsessen stattfand (zweckmäßig ist, dies auf der Rechnung zu vermerken). Auch bei Erfüllung dieser Bedingung sind derartige Ausgaben nur zu 50 % absetzbar.

Abschreibungen

Gegenstände, die dazu bestimmt sind dem Betrieb dauerhaft zu dienen können nur bei Anschaffungskosten bis höchstens 1.000 Euro sofort zur Gänze als Betriebsausgabe angesetzt werden. Teurere Investitionen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer richtet sich danach, wie lange der Gegenstand im Betrieb wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann. EDV-Geräte können beispielsweise auf drei Jahre abgeschrieben werden, Einrichtungsgegenstände und Büro-Adaptierungen sind in der Regel auf 10 Jahre abzuschreiben. Für Personenkraftwagen ist die Nutzungsdauer gesetzlich mit 8 Jahre festgelegt.

Halbjahres-Regel: Wird ein Wirtschaftsgut in der ersten Jahreshälfte (also spätestens bis 30. Juni) angeschafft, darf der Abschreibungsbetrag für das ganze Jahr geltend gemacht werden. Bei Anschaffung ab 01. Juli eines Jahres kann im Anschaffungsjahr nur die Hälfte der Jahresabschreibung abgesetzt werden (das fehlende halbe Jahr wird am Ende angehängt, es geht also nicht verloren).

NEUERUNG ab 2023: Sofortige Abschreibung möglich auf Gegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis € 1.000.

Aufzeichnungspflichten: Anlageverzeichnis


Beispiel

Ein Fotograf kauft im 1. Halbjahr 2022 einen PC um 1.500 Euro. Er kann das Gerät auf drei Jahre abschreiben, das heißt er setzt in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in den Jahren 2022, 2023 und 2024 je 500 Euro als Betriebsausgabe ab.

Hätte er den PC im 2. Halbjahr 2022 angeschafft, könnte er für das Jahr 2022 nur 250 Euro abschreiben, 2023 und 2024 je 500 Euro und im Jahr 2025 wieder 250 Euro.

Reisekosten

Selbstständig tätige Personen, die mobil tätig sind, können die daraus resultierenden Reisekosten, die sie nicht erstattet bekommen, in ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufnehmen. Reisekosten umfassen

  • Fahrtkosten (KFZ, Taxi, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad usw.),
  • Verpflegungsmehraufwand (Tagesgeld),
  • Nächtigungsaufwand (Nächtigungsgeld) und
  • Nebenspesen 

Fahrtkosten

Als Fahrtkosten können sowohl Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, als auch alle Aufwendungen für sonstige betriebliche Fahrten geltend gemacht werden. Auch Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (wie Flugzeug, Bahn, Bus) oder eines Mietwagens können in ihrer tatsächlichen Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Bei der Nutzung eines KFZ sind grundsätzlich zwei Fälle zu unterscheiden: Wird ein KFZ zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, zählt es zum Betriebsvermögen. In diesem Fall sind die dafür anfallenden Kosten in der tatsächlichen Höhe (ev. gekürzt um einen allfälligen Privatnutzungsanteil) als Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Ansatz von Kilometergeld ist bei dieser Variante nicht möglich.
Bei einer betrieblichen Nutzung von weniger als 50 % handelt es sich um eine betriebliche Verwendung eines privaten KFZ. Hier können wahlweise entweder die anteiligen tatsächlichen Kosten, oder das amtliche Kilometergeld angesetzt werden. Dieses beträgt 0,42 Euro pro Kilometer und deckt sämtliche Aufwendungen (auch Parkgebühren, Vignette und Mauten) ab. Der Nachweis der Fahrtkosten ist durch ein Fahrtenbuch bzw. durch andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen, zu erbringen. Kilometergeld gebührt bis zu einer maximalen jährlichen Fahrtleistung von 30.000 km.

Verpflegungsmehraufwand (Tagesgeld)

Auf Reisen entstehen für gewöhnlich höhere Ausgaben für Essen und Trinken als zu Hause. Dieser Mehraufwand kann mittels pauschaler Tagesgelder steuerlich geltend gemacht werden. Um Tagesgeld zu erhalten muss das Reiseziel mindestens 25 km vom Dienstort entfernt sein, die Dienstreise muss mehr als drei Stunden dauern und es darf damit keine sogenannte „Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit“ erfolgen. Eine solche wird angenommen, wenn jemand an einem Einsatzort mehr als 5 Tage hintereinander oder 5 Tage regelmäßig wiederkehrend – mindestens einmal wöchentlich – oder 15 Tage innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßig wiederkehrend tätig wird. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Ort, beginnt die Berechnung der 5 Tage neu. Beruflich veranlasste Aufenthalte außerhalb des Nahbereichs (120 km), unterliegen diesen Beschränkungen nicht, sie können, sofern keine weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, bis zu 6 Monaten geltend gemacht werden.


Innerhalb von Österreich können pro Tag maximal 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden.
Bei Auslandsreisen werden Tagesgelder mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land. Die vollen Tagesgelder gelten jeweils für 24 Stunden.

Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen

Beispiel für eine Inlandsreise

Eine Musikerin reist von Wien nach Innsbruck, um dort ein Konzert zu geben. Sie verlässt Wien um 9:00 Uhr des ersten Tages und kommt um 17:30 Uhr des folgenden Tages zurück. Als Tagesgeld kann sie verrechnen: 26,40 Euro für die ersten 24 Stunden (9:00 Uhr am ersten Tag bis 9:00 Uhr am zweiten Tag) sowie für die Zeit von 9:00 -17:30 Uhr am zweiten Tag 9 angefangene Stunden, somit 9/12 von 26,40, also 19,80 Euro. Insgesamt beträgt das Tagesgeld für die Reise also 46,20 Euro

Auslandsreise

Ein bildender Künstler reist zum Aufbau seiner Ausstellung und Vernissage von Salzburg nach München. Er verlässt Salzburg um 10:00 Uhr des ersten Tages und kommt am dritten Tag um 15:45 Uhr wieder nach Salzburg zurück. Die Berechnung des Tagesgeldes lautet: 10:00 Uhr des ersten Tages bis 10:00 Uhr des dritten Tages: 48 Stunden, also 2 x voller Tagessatz für Deutschland: 35,30 x 2 = 70,60 Euro; dazu kommt noch die Zeit von 10:00 Uhr bis 15:45 Uhr am dritten Tag, das sind 6 angefangene Stunden, also 6/12 von 35,30, somit 17,65 Euro; insgesamt zustehendes Tagesgeld: 88,25 Euro

Grenzübertritt 

Ein Wiener Komponist fährt zur Uraufführung seines Werkes nach Warschau mit dem Auto. Er fährt über Tschechien. Das polnische Taggeld gilt ab dem Grenzübertritt nach Tschechien.

Trennung von Inlands- und Auslandsanteil

Beruflich veranlasste Fahrt ins Ausland, Abfahrt am Wohnort um 7:00, Grenzübertritt um 9:00, Grenzübertritt bei der Rückreise am nächsten Tag um 18:00, Ankunft am Wohnort um 20:00. In den ersten 24 Stunden, habe ich 12 Stunden im Ausland, daher stehen 12/12 des ausländischen Taggeldes zu, es steht kein inländisches Taggeld zu. Am nächsten Tag habe ich, von 7:00 bis 18:00, 11 Stunden im Ausland und 2 im Inland. Es stehen 11/12 des ausländischen Taggeldes zu und 1/12 des inländischen Taggeldes.


Gibt es einen inländischen und einen ausländischen Reiseteil ist zu trennen: Inlandstagesgeld (entsprechend aliquotiert) bis zum Grenzübertritt, Auslandssatz (entsprechend aliquotiert) ab Grenzübertritt. Bei Flugreisen gilt ab Abflug bereits der Auslandssatz des Ziellandes. Die Auslandsreise dauert in dem Fall auch bis zur Ankunft am inländischen Flughafen.

Achtung: Taggelder können gekürzt werden wenn Geschäftsessen geltend gemacht werden!


Nächtigungsaufwand (Nächtigungsgeld)

Übernachtungskosten können Selbstständige entweder in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, oder sie können mittels Pauschalsatz abgegolten werden. Nächtigungsgelder sind grundsätzlich nur dann steuerfrei, wenn die Nächtigung auch nachgewiesen werden kann (z.B. durch Hotelrechnungen). Bei Entfernungen von mehr als 120 km muss nicht nachgewiesen werden, ob tatsächlich genächtigt wurde.

Innerhalb Österreichs können 15 Euro ohne Nachweis der tatsächlichen Höhe der Nächtigungskosten (pauschal für Nächtigungsaufwand einschließlich Frühstück) steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Auslandsreisen gelten auch hier die Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete

Pauschalierung der Betriebsausgaben

Wenn die Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt, besteht die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben nicht mit Belegen nachzuweisen, sondern pauschal zu berechnen (Basispauschalierung gem. § 17 EStG). In diesem Fall wird ein pauschaler Prozentsatz ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten von den Netto-Einnahmen/Umsatz abgezogen. Unter Umständen ist diese Variante günstiger als der Einzelnachweis von Betriebsausgaben. 

Für künstlerische Tätigkeiten beträgt der Pauschalsatz 12 % des (Netto)Umsatzes, ein reduzierter Pauschalsatz in Höhe von 6 % gilt für Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
Zusätzlich zu dieser Pauschale dürfen nur folgende Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe abgesetzt werden: Wareneinkauf, Lohnkosten und Fremdlöhne (Subhonorare) sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Reisekosten, die vom Auftraggeber ersetzt wurden.

Berechnungsschema

Einnahmen

- 6% oder 12% der Einnahmen pauschal

- Wareneinkauf

- Pflichtversicherungsbeiträge

- Löhne bzw. Fremdlöhne

- Reisekosten, die vom Auftraggeber ersetzt wurden

= Gewinn

- Gewinnfreibetrag

=Einkünfte

Achtung

Wird bei der Gewinnermittlung von der pauschalen Betriebsausgabenberechnung zur Abrechnung per Einzelnachweis (also mittels Belege) gewechselt, kann erst nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschalierung zurückgekehrt werden.

Alternativ zur generellen Basispauschalierung gibt es eine berufsgruppenspezifische Verordnung über die Pauschalierung für Kunstschaffende und Schriftsteller:innen. Der Durchschnittssatz beträgt 12 % der Umsätze, höchstens jedoch 8.725 Euro pro Jahr. Pauschaliert werden damit nur folgende Ausgaben: Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel, Telefon, Büromaterial, Fachliteratur, Eintrittsgelder, Kleidung/Aufwendungen für das äußere Erscheinungsbild, Diäten, Arbeitsräume im Wohnungsverband und Bewirtung. Andere betriebliche Ausgaben können zusätzlich abgesetzt werden.

Kleinunternehmer Pauschalierung (ab 1.1.2020): Pauschalierung mit 45%, bei Dienstleistenden Unternehmen mit 20%, sofern der Umsatz unter 35.000 Euro liegt. Das Berechnungsschema wäre dann:

Einnahmen

- 20% der Einnahmen pauschal

- Pflichtversicherungsbeiträge

= Gewinn

- Gewinnfreibetrag

= Einkünfte



Siehe auch:
WKO Info: Basispauschalierung

WKO Info: Kleinunternehmerpauschalierung

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag beträgt 13% der Einkünfte (bis 30.000,- Euro). Also bis max. 3900,- Euro können von den Einkünften als Grundfreibetrag noch abgezogen werden. Das Berechnungsschema ist:

Einnahmen 14.000,- Euro

- Ausgaben 4.000,- Euro

= Gewinn 10.000,- Euro

- Gewinnfreibetrag 13% 1300,- Euro

= Steuerbare Einkünfte 8.700,- Euro

Ab 2020 erhöht sich dieser nachweisfreie Freibetrag auf Einkünfte bis zu 100.000,- Euro. In der Steuererklärung im Finanzonline wir er automatisch berücksichtigt. Es gibt eine Option darauf zu verzichten.

Einkommensteuererklärung

Wann, wie und wo muss ich eine Steuererklärung abgeben?

Unter folgenden Voraussetzungen muss eine Einkommensteuererklärung von unbeschränkt steuerpflichtigen abgegeben werden:

  • Wenn das Einkommen (Gewinn) aus selbstständiger Tätigkeit 12.816 Euro überschreitet und darin keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind;
  • wenn neben Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit (also lohnsteuerpflichtige Einkünfte) andere Einkünfte bezogen werden, deren Gesamtbetrag 730 Euro im Jahr übersteigt;
  •  wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt
  • wenn man vom Finanzamt dazu aufgefordert wird.

Eine Arbeitnehmerveranlagung muss verpflichtend gemacht werden:

  •  wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden und das Einkommen mehr als 12.000 Euro beträgt (bei unbeschränkt Steuerpflichtigen)

  • wenn zwei oder mehrere nicht selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden und das Einkommen mehr als 2000 Euro im Kalenderjahr beträgt (bei beschränkt Steuerpflichtigen).

Wie und wo?

Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung ist verpflichtend elektronisch (FinanzOnline) zu machen, nur für den Fall, dass dies mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar ist, kann die Abgabe auch schriftlich mittels Formular (Einkommensteuererklärung – E1) beim zuständigen Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt erfolgen. 

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung muss nicht an das Finanzamt übermittelt werden, allerdings ist die Beilage zur Einkommensteuererklärung (E 1a) auszufüllen, diese enthält eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben. 

Es müssen keine Originalbelege an das Finanzamt übermittelt werden, die Belege müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden. Unterlagen betreffend Grundstücke (und Gebäude) können bis zu 22 Jahre aufbewahrt werden müssen. Dienstzeugnisse von Personal müssen bis zu 30 Jahre ausgestellt werden können.

Um FinanzOnline nutzen zu können, ist eine einmalige Anmeldung erforderlich:

Wann?

Die Einkommensteuererklärung ist jeweils bis spätestens 30. April des Folgejahres (bzw. bis spätestens 30. Juni, wenn die Übermittlung elektronisch mittels FinanzOnline erfolgt) beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Auf Antrag kann diese Frist verlängert werden. Bei Vertretung durch einen/eine SteuerberaterIn oder WirtschaftstreuhänderIn sind längere Fristen möglich.

Ermittlung der Einkommensteuer

Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Besteuerungsgrundlage ist das steuerpflichtige Einkommen, welches innerhalb eines Kalenderjahres erzielt wurde. Es setzt sich zusammen aus der Summe der im österreichischen Steuerrecht definierten sieben Einkunftsarten: 

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (dazu gehören auch Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit)
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (zum Beispiel eine Anstellung im Theater als Schauspielerin)
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte (z.B. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen oder aus Spekulationsgeschäften oder gelegentliche Vermietung von beweglichen Gegenständen)

Bezüge aus Beihilfen, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Kinderbetreuungsgeld gelten nicht als steuerpflichtige Einkünfte! Auch die Zuschüsse, die Künstler:innen vom Künstler-Sozialversicherungsfonds erhalten, zählen nicht als Einkünfte sondern kürzen nur den Aufwand für die Pflichtversicherung. Im Gegenzug sind natürlich die damit abgedeckten Sozialversicherungsbeiträge auch nicht abzugsfähig.

Das Einkommen berechnet sich folgendermaßen:

Gesamtbetrag der Einkünfte

- Verluste

- Sonderausgaben

- außergewöhnliche Belastungen

- Freibeträge

= Einkommen


Achtung

Das Arbeitslosengeld ist zwar nicht steuerpflichtig, wird aber in der Steuerberechnung berücksichtigt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Das steuerfreie Arbeitslosengeld kann durch die Wirkung der Progression den für die steuerpflichtigen Einkünfte maßgeblichen Steuersatz erhöhen und dadurch kann sich bei Bezug von Arbeitslosengeld eine Steuernachzahlung ergeben!

Einkommensssteuersätze 2024


Von der Gesamtsumme der Einkünfte können allfällige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgezogen werden, danach ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen. Auf dieses wird der progressive Einkommensteuertarif angewendet. Ein Einkommen bis 12.816 Euro bleibt steuerfrei, die darüber liegenden Einkommensteile werden entsprechend dem jeweils gültigen Steuertarif versteuert.


Einkommen

von

bis

Steuersatz

0 Euro

12.816 Euro

0 %

12.816 Euro

20.818 Euro

20 %

20.818 Euro

34.513 Euro

30 %

34.513 Euro

66.612 Euro

40 %

66.612 Euro

99.266 Euro

48 %

Ab 99.266 Euro

 

50 %

Ein erhöhter Steuersatz von 55 % gilt bis 2025 für Einkommensanteile über
1.000.000 Euro pro Jahr („Solidarabgabe“).




Preisgelder und Stipendien

Unter welchen Voraussetzungen sind Stipendien und Preisgelder steuerfrei?

Um zu beurteilen, ob Preisgelder und Stipendien steuerpflichtig sind, muss festgestellt werden, ob sie als Betriebseinnahme zu werten sind oder nicht. Es besteht jedenfalls keine generelle Steuerbefreiung für Preisgelder und Stipendien, die Beurteilung muss jeweils für den Einzelfall gemacht werden.

Preise

In der Regel kann man davon ausgehen, dass Preise, die für eine konkrete Einzelleistung gewährt werden, bei der Empfängerin, dem Empfänger steuerpflichtig sind, während Zuwendungen, die zur Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens zuerkannt werden, nicht der Einkommensteuer - und aufgrund des fehlenden Leistungsaustausches auch nicht der Umsatzsteuer – unterliegen. 

Steuerfrei sind somit Staats-, Würdigungs- und Förderpreise sowie Preise für hervorragende künstlerische Leistungen. Hingegen sind Preise, die den Preisträger:innen im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannt werden, (z.B. Preise im Rahmen eines Architekturwettbewerbs) steuerpflichtig. Wenn beispielsweise eine Förderinstitution verbunden mit einer Preisverleihung Ansprüche an einem Kunstwerk einer bildenden Künstlerin erwirbt, stellt dieser Preis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen Kaufpreis dar und unterliegt somit der Steuerpflicht.

Stipendien

Stipendien, die auf Basis des Studienförderungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes vergeben werden, sind generell steuerfrei. Dies gilt auch für Dissertations- und Diplomarbeitsstipendien. 

Stipendien, die direkt von einer Universität oder einer privaten Forschungsinstitution im Rahmen einer Ausbildung vergeben werden, sind nicht steuerpflichtig, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Veröffentlichung der wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt und kein Auftragsverhältnis (Dienst- oder Werkvertrag) zum Fördergeber besteht.
Allerdings gilt hier nach Ansicht der Finanzverwaltung die Obergrenze des Selbsterhalterstipendiums nach § 27 Studienförderungsgesetz (606 Euro monatlich bzw. 7.272 Euro jährlich): Wird dieser Betrag überstiegen geht man davon aus, dass doch der Aspekt der Erwerbstätigkeit überwiegt und somit Steuerpflicht für das gesamte Stipendium besteht. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus 2014 ist hingegen die Höhe nicht relevant, sondern es geht darum, ob eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Dies ist bei Stipendien rein für die Erstellung der Dissertation nach Ansicht des VwGH nicht der Fall, bei Mitarbeit an einem Forschungsprojekt jedoch schon.
Stipendien, die nach Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung gewährt werden (Postgraduate Stipendien, Forschungs- und Habilitationsstipendien), gelten grundsätzlich als Einkommensersatz und sind somit als Erwerbseinkommen auch steuerpflichtig.
Zuschüsse zu einer künstlerischen Tätigkeit im Ausland sind steuerfrei, wenn sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zuschussempfängerin, des Zuschussempfängers am ausländischen Tätigkeitsort dienen und das Stipendium mit der Auflage verbunden ist, die Tätigkeit im Ausland auszuüben. Allerdings ist zu prüfen, ob diese Zuschüsse lt. Doppelbesteuerungsabkommen im jeweiligen Tätigkeitsland zu versteuern sind.

Gewinnverteilung auf 3 Jahre

Wann macht es Sinn, diese Regelung in Anspruch zu nehmen?

Da es speziell bei Kunstschaffenden oft passiert, dass das Einkommen stark schwankt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2000 die Möglichkeit geschaffen, künstlerische Einkünfte auf Antrag auf drei Jahre zu verteilen. Das hat den Vorteil, dass ein höheres Einkommen eines Jahres (das aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifes dementsprechend höher versteuert wird) mit niedrigeren Einkünften der zwei vorangegangenen Jahre verrechnet werden kann und damit auf das Gesamteinkommen der drei Jahre ein durchschnittlich niedrigerer Steuersatz angewendet wird bzw. die Einkünfte unter die Steuergrenze sinken, sodass keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

Konkret wird der Gewinn des aktuellen Jahres aus der künstlerischen Tätigkeit zu je einem Drittel dem aktuellen Jahr sowie den zwei Vorjahren zugeordnet. Zu beachten ist jedoch, dass das auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung der vergangenen Jahre hat, das heißt, dass durch eine solche Umverteilung eventuell nachträglich eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft begründet wird oder es dort zu einer Nachzahlung kommen kann.

Beispiel

Ein Autor arbeitet im Jahr 2013 und 2014 intensiv an der Recherche und Fertigstellung seines Buches. Er hat in beiden Jahren nur geringe Einnahmen, aber hohe Ausgaben. Im Jahr 2015 erscheint das Buch, aufgrund der guten Verkaufserlöse erzielt er ein hohes Einkommen.

Sein Einkommen betrug

2021: 3.000 Euro
2022: 4.000 Euro
2023: 21.000 Euro

Beantragt er die Gewinnverteilung, wird das Einkommen 2023 durch 3 dividiert, ein Drittel bleibt im Jahr 2023, die beiden anderen werden auf die Vorjahre verteilt, sodass sich nach Gewinnverteilung folgende Zahlen ergeben:
2021: 10.000 Euro
2022: 11.000 Euro
2023: 7.000 Euro

Ohne Gewinnverteilung müsste er im Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen. Mit Gewinnverteilung liegen dafür auch die Jahre 2021 und 2022 über der Sozialversicherungsgrenze!