Die Ausländer-Abzugsteuer


Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie? 
Steuerpflicht

Wie wird festgestellt, ob ein bestimmtes Einkommen der Ausländer-Abzugsteuer unterliegt?
Prüfreihenfolge zur Feststellung der Steuerpflicht

Wer muss sich um Berechnung und Abfuhr der Steuer kümmern? 
Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer

Worauf müssen Künstler:innen in Hinblick auf die Ausländer-Abzugsteuer achten?
Vertragsverhandlung

Wann macht es Sinn, eine inländische Steuerklärung zu machen?
Freiwillige Steuererklärung

Ausländersteuer im Fall einer nichtselbstständigen Beschäftigung

➢ Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Koproduktionen

➢ Umgang mit ausländischen Einkünften bei der österreichischen Steuererklärung

Steuerpflicht

Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie?

Die Ausländer-Abzugsteuer nach § 99 EStG - vereinfachend „Ausländersteuer“ genannt - ist eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer, vorgesehen für Personen, die in Österreich Einkünfte erzielen, aber nur beschränkt steuerpflichtig sind.

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (das ist jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) in Österreich haben, die Staatsbürgerschaft spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle.

Ein österreichischer Zweitwohnsitz muss dokumentierbar unter 70 Tage im Jahr verwendet werden um nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht zu führen. Erzielt eine beschränkt steuerpflichtige Person in Österreich ein Einkommen, hat der Staat unter gewissen Voraussetzungen darauf Zugriff und darf dieses Einkommen besteuern.

Im Gegensatz dazu hat der Wohnsitzstaat in der Regel ein umfassendes Besteuerungsrecht auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen einer steuerpflichtigen Person (= unbeschränkte Steuerpflicht). Daraus ergibt sich, dass rein rechtlich zwei Staaten ein Besteuerungsrecht auf Einkommen aus grenzüberscheitenden Aktivitäten haben. Um die doppelte Besteuerung solcher Einkünfte zu verhindern, gibt es zwischenstaatliche Regelungen, die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Abkommen regeln, welcher der beiden Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden, also letzten Endes besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung.

Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen:

Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Prüfreihenfolge zur Feststellung der Steuerpflicht

Wie wird festgestellt, ob ein bestimmtes Einkommen der Ausländer-Abzugsteuer unterliegt?

Um festzustellen, ob für eine bestimmte Tätigkeit in Österreich die Verpflichtung zur Zahlung der Ausländer-Abzugsteuer besteht, empfiehlt sich die Prüfung bzw. Vorgehensweise anhand folgender Checkliste. Sollte eine der ersten drei Fragen mit "Nein" beantwortet werden, erübrigt sich eine weitere Überprüfung:

  1. Ist die Person in Österreich beschränkt steuerpflichtig?
  2. Liegt das Honorar über der Bagatellgrenze?
  3. Liegt nach innerstaatlichem Recht eine Tätigkeit vor, die abzugsteuerpflichtig ist?
  4. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist und welche Regelungen sieht dieses vor?
  5. Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerbefreiung vorliegt: Ausstellen einer Ansässigkeitsbescheinigung
  6. Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerbefreiung vorliegt: Berechnung und Abfuhr der Steuer

Ad 1) Ist die Person in Österreich beschränkt steuerpflichtig?

Siehe dazu Steuerpflicht: Was ist die Ausländer-Abzugsteuer und wen betrifft sie?

Ad 2) Liegt das Honorar über der Bagatellgrenze?

Aus Vereinfachungsgründen sieht das Gesetz vor, dass im Falle von niedrigen Honoraren eine Bagatellregelung zur Anwendung kommt und dadurch keine Ausländersteuer zu zahlen ist.
Der Bagatellbetrag liegt bei 1.000 Euro bei einem Veranstalter oder einer Veranstalterin im Jahr und bezieht sich ausschließlich auf das Honorar; Reisekostenersätze und sonstige vergütete Spesen sind nicht enthalten, diese dürfen zusätzlich zum Grenzbetrag bezahlt werden.
Um diese Befreiung in Anspruch zu nehmen, muss der oder die HonorarempfängerIn eine Erklärung unterschreiben, dass er oder sie insgesamt nicht mehr als 2.000 Euro im entsprechenden Kalenderjahr in Österreich verdient, Angaben zum Wohnort (Adresse) machen und die Identität mittels Kopie des Reisepasses nachweisen.

Ad 3) Abzugsteuerpflichtige Tätigkeiten nach innerstaatlichem Recht

Liegt das Honorar über der Bagatellgrenze, muss zunächst die Frage geklärt werden, ob nach innerstaatlichem Recht – also lt. österreichischen Steuergesetzen – eine Tätigkeit vorliegt, für die der Einbehalt von Abzugsteuern bei Honorarzahlungen an beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist.

Nach § 98 (1) Einkommensteuergesetz unterliegt der Abzugsteuer eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit aus selbständiger Arbeit. Die Arbeit wird im Inland ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist; sie wird verwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.

Nach § 99 (1) 1 Einkommensteuergesetz unterliegt der Abzugsteuer eine im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit von

  • Schriftsteller:innen
  • Vortragenden
  • Künstler:innen
  • Architekt:innen
  • Sportler:innen
  • Artist:innen
  • Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen

Der Begriff Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen umfasst nicht nur auftretende Künstler:innen, sondern auch alle unterstützenden wie Regisseur:innen, Bühnen-/Kostümbildner:innen, Licht- und Tontechniker:innen etc. In der Anwendung betrifft die Abzugssteuer allerdings vorrangig auftretende Künstler:innen.

Ad 4) Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem die Person ansässig ist und welche Regelungen sieht es vor?

Liegt nach innerstaatlichem Recht eine abzugsteuerpflichtige Tätigkeit vor, sollte als nächster Schritt festgestellt werden, wo der oder die HonorarempfängerIn steuerlich ansässig ist, um das Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit diesem Staat zu prüfen.
In den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wird der Anwendungsbereich der Abzugsteuer gegenüber dem innerstaatlichen Recht enger gefasst, das heißt, dass sie für bestimmte Tätigkeiten Befreiungen von der Abzugsteuer vorsehen, für die Österreich lt. innerstaatlichem Recht sehr wohl ein Besteuerungsrecht hätte. Da Abkommensrecht dem innerstaatlichen Recht vorgeht, darf bei einer Befreiung im Doppelbesteuerungsabkommen Österreich keine Abzugsteuer einheben.

Achtung

In den allermeisten Doppelbesteuerungsabkommen wird die Abzugsteuerpflicht auf auftretende Künstler:innen eingeschränkt. Dagegen gilt für mitwirkende – also nicht auf der Bühne tätige – Künstler:innen (Regie, Bühnenbild, Kostümbild, Lichtdesign, Komposition, Choreografie, ...) in der Regel, dass ihre Einkünfte allein im Wohnsitzstaat zu versteuern sind, nicht aber in dem Land, in dem sie die Einkünfte erzielt haben.

Letzteres – also die alleinige Versteuerung im Wohnsitzstaat – gilt laut den meisten Doppelbesteuerungsabkommen auch für bildende Künstler:innen, wenn sie ihre Werke im Ausland verkaufen, für Vortragende oder Workshopleiter:innen, die im Ausland tätig werden, sowie für Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten.

Ist der oder die HonorarempfängerIn in einem Land ansässig, mit dem Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gilt das innerstaatliche Recht. In diesem Fall wäre zum Beispiel auch beim Honorar für eine Regisseurin Abzugsteuer einzubehalten, wenn es die Bagatellgrenze übersteigt.

Ad 5) Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen Steuerbefreiung vorliegt: Ausstellen einer Ansässigkeitsbescheinigung

Ergibt sich laut Doppelbesteuerungsabkommen, dass für die vorliegende Tätigkeit keine Steuerpflicht besteht, muss nachgewiesen werden, dass der oder die HonorarempfängerIn im betreffenden Staat, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zur Anwendung kommen soll, steuerlich ansässig ist. Dafür ist ein Formular nötig, das auf der Website des Finanzministeriums verfügbar ist: ZS-QU1

Sofern das Jahreshonorar nicht mehr als 10.000 Euro beträgt, darf der oder die HonorarempfängerIn selbst die Ansässigkeit bestätigen, übersteigt das Jahreshonorar diesen Betrag, muss das Formular vom Heimatfinanzamt der betreffenden Person bestätigt werden.

Ad 6) Wenn laut Doppelbesteuerungsabkommen keine Steuerbefreiung vorliegt: Berechnung und Abfuhr der Ausländer-Abzugsteuer

Die Verpflichtung zur Prüfung, ob Ausländersteuer zu bezahlen ist, und diese in der Folge dann auch einzubehalten und abzuführen, trifft nicht den oder die ausländische Künstler:in, sondern den inländischen Vertragspartner (also in der Regel den oder die VeranstalterIn). Unterlässt diese/r den Einbehalt und die Abfuhr der Abzugsteuer, so haftet er oder sie für den Steuerbetrag. Der oder die inländische VeranstalterIn ist verpflichtet, die einbehaltene Abzugssteuer bis zum 15. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt mit gesonderter Steuererklärung (Formular E 19) abzuführen.
Die Steuer beträgt 20 % des Honorars. Neben dem Honorar sind auch übernommene Spesen (Reisekosten) in die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer einzubeziehen. Dabei ist es egal, ob die Spesen direkt vom Veranstalter, von der Veranstalterin bezahlt oder dem/der Künstler:in rückerstattet werden.

Künstlerdurchgriff

Die Zwischenschaltung von Gesellschaften (z.B. eine inländische Agentur) hilft nicht, die Abzugssteuer zu vermeiden, da die Steuerpflicht unabhängig davon besteht, an wen die Vergütung geleistet wird. Der sogenannte „Künstlerdurchgriff“ ermöglicht es dem Staat, in dem der Auftritt erfolgt, selbst dann einen Steuerabzug vorzunehmen, wenn der oder die Künstler:in das Honorar über eine inländische Agentur enthält und er oder sie selbst gar nicht Vertragspartner des österreichischen Veranstalters, der österreichischen Veranstalterin ist.

Vertragsverhandlung

Worauf müssen Künstler:innen in Hinblick auf die Ausländer-Abzugsteuer achten?

Je nachdem, wie die Honorarvereinbarung im Vertrag formuliert wird, liegt der Kostenfaktor für die Steuer entweder beim Veranstalter, der Veranstalterin oder bei dem/der Künstlerin:
Sieht der Vertrag ein Bruttohonorar vor, wird die Steuer von der vereinbarten Gage abgezogen und der oder die Künstlerin erhält den um die Steuer verminderten Betrag ausgezahlt.
Verhandelt der oder die Künstler:in hingegen ein Nettohonorar, muss der oder die VeranstalterIn dieses in voller vereinbarter Höhe auszahlen und dazu zusätzlich noch an das Finanzamt den Steuerbetrag abliefern. In diesem Fall wird die von der Veranstalterin, vom Veranstalter übernommene Steuer als zusätzliche finanzielle Zuwendung an den oder die Künstler:in gesehen, daher muss vom Auszahlungsbetrag 25 % Abzugsteuer abgeführt werden, damit sich rechnerisch ein Abzugsteuerbetrag von 20 % des Bruttohonorars ergibt.
Die Begriffe Brutto/Netto haben in diesem Zusammenhang nichts mit der Umsatzsteuer zu tun, sondern beziehen sich lediglich darauf, ob die vereinbarte Gage vor oder nach Abzug der Ausländersteuer zu verstehen ist.

Beispiele

Fall 1:
Ein italienischer Musiker vereinbart für ein Konzert 1.500 Euro Bruttogage und zusätzlich ersetzt ihm der Konzertveranstalter seine Reisekosten in Höhe von 500 Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Ausländersteuer beträgt somit 2.000 Euro. Davon muss der Veranstalter 20 % - also 400 Euro – einbehalten. Der Musiker erhält 1.600 Euro ausgezahlt. 


Fall 2:
Eine deutsche Kabarettistin hat ein Nettohonorar von 1.500 Euro vereinbart. Der Veranstalter muss ihr diesen Betrag voll auszahlen, zusätzlich muss er an das Finanzamt die dafür fällige Ausländersteuer zahlen. In diesem Fall muss vom Auszahlungsbetrag 25 % Abzugsteuer abgeführt werden, er muss also 375 Euro (25 % von 1.500 Euro) an das Finanzamt zahlen. (Kontrollrechnung: Das Bruttohonorar beträgt in diesem Fall 1.875 Euro, davon 20 % sind 375 Euro)

Berücksichtigung von Ausgaben des oder der Künstler:in

Bei der oben genannten Berechnung der Abzugsteuer werden Ausgaben des oder der Künstler:in, die in Zusammenhang mit dem Honorar stehen, nicht berücksichtigt. Für Honorarempfänger:innen aus einem EU- oder EWR-Land besteht auch die Möglichkeit, dem Veranstalter, der Veranstalterin solche unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben vor Auszahlung des Honorars schriftlich mitzuteilen und diese von der Bemessungsgrundlage für die Ausländersteuer abzuziehen. In diesem Fall beträgt die Abzugsteuer allerdings 25 % der Bemessungsgrundlage (Honorar-Werbungskosten) und es handelt sich um eine Nettobesteuerung. Bei Nicht-EU- oder EWR-Bürger:innen darf diese Regelung nicht angewendet werden.

Alternativ zu dieser Regelung besteht allerdings auch die Möglichkeit, im Zuge einer freiwilligen Veranlagung (Einreichung einer Steuererklärung beim österreichischen Finanzamt) etwaige Ausgaben geltend zu machen und so die Steuer ganz oder teilweise rückerstattet zu bekommen.

Freiwillige Steuererklärung

Wann macht es Sinn, eine inländische Steuerklärung zu machen?

Mit der Einbehaltung der Abzugsteuer ist für den ausländischen Honorarempfänger, die Honorarempfängerin die Steuerpflicht in Österreich erfüllt. Das kann durchaus finanziell auch ein Vorteil sein, nämlich dann, wenn er oder sie auf Grund eines sehr hohen Einkommens bei „normaler“ Veranlagung einen höheren Steuersatz als die 20 % Abzugsteuer zahlen müsste. In manchen Fällen empfiehlt es sich aber, freiwillig eine Einkommensteuererklärung für die inländischen Einkünfte in Österreich zu machen und so zum Beispiel nicht ersetzte Reisekosten oder andere in Zusammenhang mit der Tätigkeit stehende Ausgaben geltend zu machen. Ergibt sich nach dem inländischen Steuertarif weniger als die einbehaltene Abzugsteuer, so kommt es zu einer Gutschrift. Allerdings liegt in Österreich das steuerfreie Einkommen für beschränkt Steuerpflichtige bei lediglich 2.000 Euro pro Jahr (statt 12.816 Euro für unbeschränkt steuerpflichtige Personen).

Ausländersteuer im Fall einer nichtselbstständigen Beschäftigung

Bezüge nichtselbstständiger (also angestellter) Künstler:innen dürfen in jenem Staat besteuert werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt auch, wenn die Gage nicht an die Künstlerin, den Künstler direkt, sondern z.B. an eine Künstleragentur bezahlt wird.
Wird eine ausländische Künstlerin, ein ausländischer Künstler von einem inländischen Dienstgeber mittels Dienstvertrages beschäftigt, so ist der inländische Dienstgeber verpflichtet, die Lohnsteuer in der Höhe von 20 % des Bruttobetrages abzuziehen. 
Auch im Fall einer Anstellung gilt, dass das steuerfreie Einkommen von beschränkt steuerpflichtigen Personen 2.000 Euro jährlich beträgt, um diesen Steuerfreibetrag geltend zu machen ist allerdings eine Veranlagung notwendig.

Gestaltungsmöglichkeiten bei internationalen Koproduktionen

Bei internationalen Koproduktionen sollte im Hinblick auf die Ausländersteuer genau bedacht werden, über welchen Koproduktionspartner Honorarauszahlungen an mitwirkende Personen erfolgen. Unter Umständen ist es am günstigsten, wenn die jeweiligen Koproduktionspartner die Produktionsgelder gesondert verwalten und jeweils die Honorarauszahlungen an ihre Landsleute übernehmen.

Umgang mit ausländischen Einkünften bei der österreichischen Steuererklärung

Hat eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person ausländische Einkünfte erzielt, sind diese in der österreichischen Steuererklärung anzuführen, und zwar mit der Angabe, ob Österreich auf diese Einkünfte das Besteuerungsrecht hat (= Anrechnungsmethode: Anrechnung der ausländischen Einkommensteuer auf die österreichische Einkommensteuer) oder nicht (= Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt). Bei Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode (das ausländische Einkommen ist in Österreich von der Einkommensteuer befreit) darf das ausländische Einkommen bei Berechnung des Einkommensteuertarifes mit einbezogen, aber nicht besteuert werden. Wegen des progressiven Tarifes ergibt sich so ein höherer Steuersatz auf das inländische Einkommen.