Krankenversicherung


Grundsätzlich umfasst das österreichische Krankenversicherungssystem einen weitgehend kostenfreien Zugang zu medizinischer Versorgung (Arztbesuch) und Krankenhausaufenthalt. 

Auch Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen (‚Reha‘) sowie Kuren werden – zumeist anteilig – von der Sozialversicherung übernommen. Auf verordnete Rezepte wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt 2023 einen Betrag von 6,85 Euro pro Rezept.  Einige Sozialversicherungen (Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVS und Beamten Versicherungsanstalt BVAeb) erheben für die Versicherten einen Selbstbehalt von 20 % auf ärztliche Leistungen. Der Leistungsumfang der Kassen differiert im Detail – etwa in der Frage der Übernahme von Zahnersatz. Nicht alle Ärzt:innen sind für alle Kassen zugelassen. Leistungen von sogenannten Wahlärzt:innen können rückwirkend – zumeist jedoch nur anteilig – mit der Sozialversicherung verrechnet werden. Privatärztliche Leistungen müssen von den Versicherten getragen werden (außer es bestehen hierfür besondere Zusatzversicherungen).

Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes ist von allen Patient:innen pro Aufenthaltstag ein bestimmter Betrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird vom Rechtsträger des Krankenhauses (z.B. Land, Gemeinde) festgesetzt und eingehoben. 

Pflichtversichert sind

  • Unselbständig Erwerbstätige mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Selbstständige mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
  • Empfänger:innen von Arbeitslosenunterstützungen
  • Pensionsbezieher:innen
  • Familienangehörige der genannten Gruppen

Eine freiwillige Selbstversicherung ist für alle Personen möglich – und ist bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt zu empfehlen!

Mitversicherung von Familienangehörigen

In Österreich haben Familienangehörige in vielen Fällen Anspruch auf Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse und Einbeziehen in deren Leistungen.

Dies betrifft

  • Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und unter bestimmten Voraussetzungen Personen in Lebensgemeinschaften
  • Kinder bis 18 Jahre
  • Kinder bis 21 Jahre, wenn sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen
  • Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden
  • Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen

Kinder können kostenlos mitversichert werden. Ebenso gilt die Beitragsfreiheit für Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen, wenn Kinder unter 18 im gemeinsamen Haushalt leben, oder in einem bestimmten Umfang Betreuungspflichten für Kinder in der Vergangenheit übernommen wurden bzw. Pflege übernommen wird.  Sonst fällt für die Mitversicherung von Angehörigen ein Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage an.

Leistungen

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch praktische Ärzt:innen, Fachärzt:innen oder Zahnärzt:innen, die einen Kassenvertrag haben. Ein Verzeichnis dieser Ärzt:innen liegt bei der jeweiligen Krankenkasse auf.

Medikamente werden verschrieben und in der Apotheke ausgegeben. Es muss eine Rezeptgebühr in Höhe von 7,10 (2024) pro Medikament entrichtet werden. Eine Rezeptgebührenbefreiung ist möglich, sobald das Einkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt. Für die e-card (Sozialversicherungskarte) wird ebenfalls ein Betrag eingehoben, für 2024 sind es 13,80 Euro.

Entgeltfortzahlung für Arbeitnehmer:innen

Arbeitnehmer:innen haben im Fall von Krankheit oder Unfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn sie Krankheit oder Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet haben.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Für jeweils weitere vier Wochen behalten Arbeitnehmer:innen den Anspruch auf das halbe Entgelt.

Bei Wiedererkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres bestehen unterschiedliche Regelungen für Arbeiter:innen einerseits bzw. für Angestellte andererseits.

Arbeiter:innen haben bei neuerlicher Krankheit innerhalb eines Arbeitsjahres Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur insoweit, als dieser noch nicht durch die bisherigen Krankenstände ausgeschöpft ist. Wird hingegen eine Angestellte, ein Angestellter innerhalb eines halben Jahres nach Wiederantritt der Arbeit abermals krank, kommt zunächst der nicht ausgeschöpfte Grundanspruch zur Auszahlung. Danach besteht der Anspruch auf die Hälfte des Grundanspruchs. Sind seit dem Wiederantritt der Arbeit durch die Angestellte oder den Angestellten sechs Monate vergangen, lebt der volle Grundanspruch wieder auf.

Nach dem Entgeltfortzahlungszeitraum steht Krankengeld aus der Sozialversicherung zu. Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft gepflegt werden müssen, haben Anspruch auf Pflegegeld. Das Pflegegeld muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Je nach Pflegebedürftigkeit werden sieben verschiedene Pflegestufen unterschieden.

Detaillierte Auskünfte zum Krankengeld

Selbstständige

Seit 2013 erhalten auch selbstständig Erwerbstätige bei lang andauernder Krankheit eine finanzielle Unterstützung. Der Anspruch besteht allerdings erst ab dem 43. Tag einer von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellten Arbeitsunfähigkeit. 

Das Krankengeld für Selbständige mit weniger als 25 Beschäftigten wird ab 1.7.2018 bei einem Krankenstand von mindestens 43 Tagen schon ab dem 4. Tag der Krankheit gewährt. Es wird rückwirkend ausbezahlt.

Krankengeld

Als Bezugshöchstdauer für ein- und dieselbe Krankheit sind maximal 20 Wochen vorgesehen. Wird jemand innerhalb eines halben Jahres (26 Wochen) erneut krank und es handelt sich um dieselbe Krankheit, kann die Person Unterstützungsleistungen für die noch verbliebene Zeit beanspruchen – sofern die Höchstbezugsdauer von 20 Wochen noch nicht überschritten wurde. Grundsätzlich endet die Unterstützungsleistung mit Ende der Arbeitsunfähigkeit. Wurde die Unterstützungsleistung 20 Wochen lang bezogen, so muss danach mindestens ein halbes Jahr (26 Wochen) ein aufrechtes Versicherungsverhältnis in einer gesetzlichen Krankenversicherung bestehen, um einen neuerlichen Anspruch zu erwerben.

Mutterschutz/Wochengeld

Für unselbstständig Beschäftigte gilt: Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter ab dem Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstag nicht mehr beschäftigt werden. Um in dieser Zeit keine finanziellen Einbußen zu erleiden, erhalten sie von der Sozialversicherung ein Wochengeld, das den entfallenden Nettolohn grundsätzlich zur Gänze ersetzt. Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung erhalten als Wochengeld einen fixen Betrag.

Detaillierte Informationen zum Mutterschutz/Wochengeld

Mutterschutz/Wochengeld für unselbstständig Beschäftigte

Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Einen Anspruch auf Wochengeld erwirbt man nur, wenn man mindestens seit 3 Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes ein aufrechtes Dienstverhältnis hatte und dieses bis zum 1.Tag des Mutterschutzes andauert. 

ACHTUNG: Es gelten nur die letzten 3 vollen Kalendermonate!

War die Arbeitnehmerin in den relevanten 3 Monaten nicht zur Gänze angestellt, verhindert dies nicht den Bezug des Wochengeldes. Es werden jedoch die gesamten Nettobezüge durch die Anzahl der Kalendertage dividiert. Daher kann es zu einer Schmälerung der Bezüge kommen.

Eine Orchestermusikerin arbeitet  - mit Rücksicht auf die besonderen Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft  - bis zum Mutterschutz. Der errechnete Termin für den Beginn des Mutterschutzes (Bezugsbeginn des Wochengeldes) ist der 10. September. Herangezogen werden daher für die Berechnung des Wochengeldes die vollen Monate Juni, Juli, August.

September stellt keinen vollen Monat mehr dar.

Mutterschutz/Wochengeld für geringfügig Angestellte

Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte (nur bei freiwilliger Selbstversicherung nach § 19a ASVG) erhalten einen geringen Fixbetrag in Höhe von  11,35 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024).

Wochengeld für Bezieherinnen von Arbeitslosengeld

Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erhalten grundsätzlich das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung. Berechnungsgrundlage für den Grundanspruch richtet sich grundsätzlich nach der Berechnungsgrundlage des Arbeitslosengeldes (vorangegangenes, oder vorvorangegangenes Jahr – je nachdem ob der Mutterschutz im ersten oder im zweiten Halbjahr eintritt). Zum Teil gibt es gesetzliche Günstigkeitsvergleiche.

Mutterschutz/Wochengeld für selbstständig Beschäftigte

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 67,19 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024), dies gilt insbesondere für Ein-Personen-Unternehmer:innen und für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).

Wochengeld aus selbstständiger sowie aus unselbstständiger Arbeit können parallel bezogen werden (bis zur Höchstbemessungsgrundlage).

Andere staatliche Leistungen für Menschen mit Kindern

Kinderbetreuungsgeld

Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern in Österreich grundsätzlich zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen in Form eines einkommensunabhängigen oder einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes: Das Kinderbetreuungsgeld ist eine eigene staatliche Leistung. Es wird auf Antrag gewährt. 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet zwei Systeme zur Auswahl:

  • Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)
    Durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und teilweise abgegolten. Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.
  • Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Zuverdienst

Während im Pauschalsystem die Möglichkeit besteht, bis zu ca. 18.000 Euro jährlich bzw. bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr), dazuverdienen zu können, ist der Zuverdienst im einkommensabhängigen System nur in deutlich geringerem Ausmaß möglich, da es sich dabei um einen Einkommensersatz handelt. 2024 beträgt hier die ZUverdienstgrenze 8.100 Euro




Informationen zum Kinderbetreuungsgeld

Achtung

Die Wahl des Systems beim Kinderbetreuungsgeld ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Das heißt, Eltern müssen sich gemeinsam für eines der beiden Systeme entscheiden. Eine Änderung des Systems ist ausnahmslos nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich!

Familienbeihilfe (oder auch Kinderbeihilfe)

Die Familienbeihilfe wird in Österreich als monatliche Zuwendung an Eltern für ihr Kind, ihre Kinder gewährt, unabhängig davon, ob und in welcher Form die Eltern in Beschäftigungsverhältnissen stehen. Eltern erhalten die Familienbeihilfe nach der Novellierung des Gesetzes bis zum 24. Lebensjahr des Kindes. In Ausnahmefällen wird die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt, etwa, wenn eine Überschneidung mit der Zeit des Zivildienstes gegeben ist. Für ein behindertes Kind erhalten die Eltern eine höhere Familienbeihilfe und es besteht ein längerer Anspruch. 

Die Familienbeihilfe beträgt seit 2024 pro Kind und Monat:

Alter des KindesBetrag pro Monat
ab Geburt120,61 Euro
ab 3 Jahren128,97 Euro
ab 10 Jahren149,70 Euro
ab 19 Jahren174,70 Euro

Der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind gestaffelt, wenn mehrere Kinder anspruchsberechtigt sind:


Krankenversicherung international

Grundsätzlich gilt in Europa die Europäische Krankenversicherungskarte e-card. Bei Arztbesuchen oder notwendigen Krankenhausaufenthalten im europäischen Ausland sind in der Regel entsprechende Formulare auszufüllen. Ebenso gilt dies für kurzfristige und längerfristige Arbeitsverhältnisse im europäischen Ausland.

In vielen europäischen Ländern ist es notwendig, Gebühren für Arztbesuche und andere ärztliche Leistungen zunächst vor Ort zu bezahlen, um sie im Heimatland ggfs. bei der Krankenkasse einzureichen. Die entstandenen Kosten werden nicht immer zur Gänze übernommen. Auch die Differenz entsprechender Leistungssätze in den verschiedenen Ländern der europäischen Union schränkt die Kostenübernahme eventuell ein.

In allen anderen Fällen eines Auslandsaufenthalts ist dringend der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen.