Verein


Der Verein ist eine Rechtsform, die im Kunst- und Kulturbereich sehr häufig gewählt wird und auch für einzelne Künstler:innen geeignet ist, vor allem um Projekte, Ausstellungen, Aufführungen, Publikationen und ähnliche Vorhaben abzuwickeln.

Zur Vereinsgründung bedarf es lediglich einer weiteren natürlichen Person, die selbst nicht künstlerisch tätig sein muss. Vereinsmitglieder können als Einzelunternehmer:innen Leistungen für den Verein erbringen oder vom Verein angestellt werden.

Der Verein darf Einnahmen (Subventionen, Sponsorgelder, Kartenerlöse etc.) haben, aber nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein.

Die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht vorausgesetzt, der Vereinssitz muss in Österreich liegen.

Auf einen Blick

Mindestkapital nein
Eigene Rechtspersönlichkeit ja
Rechtsgrundlage Statuten
Anzahl der für Gründung notwendigen Personen mindestens zwei Personen
Gründungskosten gering, unter 30 Euro
Eigentümer keine
Organe Mitgliederversammlung, Leitungsorgan (Vorstand) – mindestens zwei Personen, Aufsichtsorgan (fakultativ)
Prüfung zwei Rechnungsprüfer:innen, bei großem Verein Abschlussprüfer:innen
Persönliche Haftung der Mitglieder nein
Persönliche Haftung des Vorstandes Haftung der Vorstandsmitglieder bei persönlichem Verschulden
Mindestkörperschaftsteuer nein
Buchhaltung, Jahresabschluss kleiner Verein: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung u. Vermögensübersicht, (mittel)großer Verein: doppelte Buchführung, Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung (großer Verein: + Anhang): keine Offenlegung des Jahresabschlusses

Was ist ein Verein

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 ist eine juristische Person. Als solche ist er rechtsfähig und nimmt durch seine Organe mit Rechten und Pflichten am Rechtsleben teil. Er kann z.B. (Arbeits-)Verträge abschließen, beispielsweise ein Büro mieten, Eigentum erwerben, als Subventionsempfänger und Veranstalter kultureller Aktivitäten auftreten, klagen und geklagt werden.

Wer kann einen Verein gründen

Mindestens zwei Personen (natürliche und juristische Personen), die sich freiwillig und auf Dauer angelegt, gestützt auf Statuten (Gründungsvereinbarung) zusammenschließen, um bestimmte, gemeinsame, ideelle Zwecke zu verfolgen. Ideelle Zwecke sind all jene, die nicht auf Gewinn gerichtet sind.

Der Verein darf sich zwar erwerbswirtschaftlich betätigen (Nebenzweckprivileg) und sogar Gewinne erzielen, darf diese aber nicht an die Mitglieder ausschütten, sondern der erzielte Gewinn muss wieder dem Verein - insbesondere zur Erreichung seiner ideellen Zwecke - zugeführt werden.

Gut zu wissen

Für eine ausschließlich gewinnorientierte Tätigkeit steht die Rechtsform des Vereins nicht zur Verfügung.

Vereinsgründung

Bei der Vereinsgründung ist zwischen der Errichtung und der Entstehung des Vereins zu unterscheiden. 

Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten seiner Gründer:innen (mindestens zwei Personen) errichtet. Als Rechtspersönlichkeit entsteht der Verein erst nach der schriftlichen Anzeige dieser Vereinserrichtung mittels Vereinsanzeige bei der Vereinsbehörde (Landespolizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft) und deren Nichtuntersagung binnen vier Wochen.

Voraussetzung zur Vereinsgründung in Österreich ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Verfahrensablauf / Gründung

  1. Vereinserrichtung: Vereinbarung von Statuten zwischen Gründer:innen
  2. Die Errichtung wird mit einem Exemplar der Statuten bei der zuständigen Vereinsbehörde von den Gründer:innen oder den bereits bestellten organschaftlichen Vertreter:innen angezeigt.
  3. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder mangelhaft (z.B. Verwechslungsgefahr mit einem anderen Verein), fordert die Behörde dazu auf, die fehlenden oder korrigierten Unterlagen nachzureichen. Die Behörde prüft die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Sollte der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein, erklärt die Vereinsbehörde mit Bescheid, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet wird.
  4. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein nach Ablauf der vierwöchigen bzw. allenfalls auf sechs Wochen verlängerten Frist oder vor Ablauf dieser Frist, wenn mit Bescheid (Entstehung des Vereins) eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergeht, seine Tätigkeit aufnehmen und gilt als juristische Person.

Die Vereinsbehörde trägt die entsprechenden Daten des neuen Vereins im lokalen Vereinsregister ein. Diese Daten scheinen dann auch im Zentralen Vereinsregister ZVR auf. Der Vereinsregisterauszug gibt Auskunft über den rechtlichen Status eines Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. Ein Vereinsregisterauszug mit den aktualisierten Daten kann bei Bedarf online abgefragt (gebührenfrei) oder bei der Behörde beantragt (gebührenpflichtig) werden. 

Gut zu wissen

Die ZVR-Zahl muss von den Vereinen im Rechtsverkehr nach außen (z.B. Briefe, E-Mails, Verträge, Angebote, Rechnungen) geführt werden. Das Nichtführen der ZVR-Zahl stellt eine strafbare Verwaltungsübertretung dar.

Statuten

Die Statuten bilden die Rechtsgrundlage der Organisation eines Vereins. Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründer:innen und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. Die Statuten müssen grundsätzlich klar formuliert und in deutscher Sprache abgefasst sein.

Folgende Angaben müssen enthalten sein:

Name des Vereins der Schluss auf den Vereinszweck zulässt, nicht irreführend ist und nicht zu Verwechslungen mit bestehenden Vereinen und Einrichtungen führt
Sitz des Vereins muss im Inland liegen
Vereinszweck genaue Beschreibung der für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und wie der Verein finanziert wird
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder Vereinsorgane und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode (längstens 5 Jahre)
Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
Streitschlichtung
Auflösung des Vereins

Gut zu wissen

Die Vereinsorgane sind verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen ein Exemplar der Statuten auszuhändigen.

Kosten der Gründung

Die Kosten der Gründung betragen unter 30 Euro. Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens fällig. Dazu wird in der Regel ein Zahlschein zugestellt.                                                                  

Organe des Vereins

Ein Verein ist eine juristische Person und handelt durch seine Organe.
In den Statuten müssen verpflichtend mindestens 2 Organe festgelegt werden:

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung oder auch General- oder Hauptversammlung dient der gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder und ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.

Leitungsorgan

Das Leitungsorgan, auch Vorstand oder Präsidium, führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein nach außen. Es muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen (z.B. Obmann / Obfrau, StellvertreterIn). Daneben gibt es meist eine bzw. einen SchriftführerIn, eine bzw. einen KassierIn. Besteht das Leitungsorgan nur aus zwei Personen, müssen diese ihre Entscheidungen einstimmig fällen. Welche Rechte und Pflichten die Organe eines Vereins haben, wird in den Vereinsstatuten festgelegt.
Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertreter:innen kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen. Erfolgt die Bestellung erst nach der Entstehung des Vereins, hat diese innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wobei diese Frist auf Antrag verlängert werden kann. Jede weitere Bestellung organschaftlicher Vertreter:innen gemäß der in den Statuten festgelegten Intervalle ("Funktionsperiode") ist der Vereinsbehörde ebenfalls per Wahlanzeige bis längstens vier Wochen nach der Beschlussfassung bekannt zu geben – auch wenn die bisherigen organschaftlichen Vertreter:innen wiederbestellt werden.

Aufsichtsorgan

Die Bestellung eines Aufsichtsorgans ist nicht verpflichtend. Hat der Verein ein Aufsichtsorgan, so muss es laut Vereinsgesetz aus drei natürlichen Personen bestehen. Aufsichtsorgane dürfen keinem anderen Organ des Vereins (ausgenommen die Mitgliederversammlung) angehören und kontrollieren die Vereinstätigkeit. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.        

RechnungsprüferIn und AbschlussprüferIn

Jeder Verein muss mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen bestellen. Ein Verein, der zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet ist, muss zusätzlich eine bzw. einen AbschlussprüferIn ernennen. Die Bestellung erfolgt jeweils durch die Mitgliederversammlung.
Die Rechnungsprüfer:innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Mitglieder des Vereins

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder, Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft sind in den Vereinsstatuten festgehalten.
Es gibt verschiedene Arten von Mitgliedschaften: Ordentliche Mitglieder, Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder.

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Außerhalb der Mitgliederversammlung muss das Leitungsorgan diese Informationen den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zukommen lassen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Haftung

Ein Verein haftet als Rechtspersönlichkeit für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vereinsvermögen.

Beispiel

Wenn ein Verein einen Veranstaltungsort anmietet, haftet der Verein für die Bezahlung der vereinbarten Miete und für die Einhaltung sonstiger Vertragspunkte wie Lärmvermeidung, Reinigung, Sicherheit der Besucher:innen etc.

Vorstandsmitglieder und Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nicht für Vereinsschulden, es sei denn, eine Haftung von Vereinsmitgliedern ist gesondert in den Statuten festgelegt. Dann entsteht mit dem Beitritt zum Verein auch ein Schuldbeitritt. Wenn allerdings ein Vorstandsmitglied seine gesetzlichen oder sich aus den Statuten ergebenden Verpflichtungen verletzt oder gegen rechtmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt, haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden. Das gilt auch für Rechnungsprüfer:innen des Vereins.

Gut zu wissen

Bevor der Verein entstanden ist, haften für die eingegangenen Verbindlichkeiten die handelnden Personen (=Gründer:innen) zur ungeteilten Hand. Die Haftung geht ab Entstehung des Vereins auf diesen über.

Beispiel

Wird ein Kaufvertrag über Computer, Büromöbel etc. abgeschlossen, sind bis zur Entstehung des Vereins als Rechtspersönlichkeit die Gründer:innen oder organschaftlichen Vertreter:innen Schuldner:innen des Kaufpreises.

Steuern

Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen, Erbschaften etc., die dazu verwendet werden, den Vereinszweck zu erfüllen, sind nicht steuerpflichtig.
Ein Verein wird nur steuerpflichtig, wenn er in Wiederholungsabsicht Leistungen an Mitglieder oder Nichtmitglieder gegen Einnahmen (Entgelt) erbringt. Voraussetzung dafür ist, dass im Zusammenhang mit einer Tätigkeit (Betrieb) zumindest im Durchschnitt der Jahre Umsätze von einigem wirtschaftlichen Gewicht (mehr als 2.900 Euro) erwirtschaftet werden.

Buchhaltung / Jahresabschluss

Bleiben die jährlichen Einnahmen oder Ausgaben eines Vereins unter 1 Mio. Euro, genügt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung. Ein Verein muss einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) ab dem folgenden Rechnungsjahr erstellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als 3 Mio. Euro waren oder das jährliche Spendenaufkommen jeweils höher als 1 Mio. Euro war.
Das Rechnungsjahr eines Vereins muss nicht einem Kalenderjahr entsprechen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten.

Vereinsauflösung

Ein Verein kann sich freiwillig selbst auflösen oder behördlich aufgelöst werden. Beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins seine Auflösung, so folgt darauf das „Liquidationsverfahren“, bei dem das Vereinsvermögen verwertet wird, Schulden bezahlt werden und das restliche Vereinsvermögen dem in den Statuten vorgesehenen Zweck zugeführt wird. Mit der Eintragung der Auflösung im Vereinsregister endet grundsätzlich die Rechtspersönlichkeit des Vereins.

MUSTER Errichtungsanzeige Verein
Link / MUSTER Vereinsstatuten
Link Wahlanzeige (Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreter:innen)
Link Anzeige der Statutenänderung

Die den Verein betreffenden Bestimmungen sind im Vereinsgesetz geregelt.

Weiterführende Links/Informationen:

Den Text des Vereinsgesetz 2002 in der aktuellen Fassung findet man im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS

www.help.gv.at

www.gruenderservice.at

www.bmi.gv.at/cms/bmi_vereinswesen/

https://www.bmf.gv.at/services , www.bmf.gv.at (Informationen zu Vereinsbesteuerung)

Vereinsbehörden