Stille Gesellschaft stGes


Die stille Gesellschaft stGes beteiligt sich an einem anderen Unternehmen, ohne dabei nach außen in Erscheinung zu treten. Haftung und Vertretung obliegen dem Geschäftsinhaber, der Geschäftsinhaberin des Unternehmens. Die Rechte und Pflichten der stillen Gesellschafter:innen beschränken sich ausschließlich auf das :innenverhältnis.

Der stille Gesellschafter, die stille Gesellschafterin leistet eine Einlage in das Unternehmen in Form einer Geld-, Sach- oder Dienstleistung und ist dafür am Gewinn beteiligt und nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seiner oder ihrer Einlage teil. Zahlungen an stille Gesellschafter:innen gelten für den Unternehmer, die Unternehmerin steuerlich als Betriebsausgaben. Die Gewinne aus der stillen Gesellschaft sind als Kapitalerträge zu versteuern.

Stille Gesellschafter:innen haben das Recht, den Jahresabschluss zu prüfen. Im Fall einer Insolvenz haben sie die Rechtsstellung eines Gläubigers, einer Gläubigerin.

Sind stille Gesellschafter:innen durch vertragliche Regelungen am Geschäftsvermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt, spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft. Die Einnahmen der atypischen stillen Gesellschafter:innen gelten steuerlich als betriebliche Einkünfte.