Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – gemeinnützige GmbH (gGmbH)


Die GmbH ist eine gängige Rechtsform für Kulturbetriebe. Dies gilt sowohl für Betätigungen, die der Gewerbeordnung unterliegen (z.B. Konzertveranstalter:innen, Schauspieleragenturen, Filmproduktionen, Kinos etc.) als auch für Kulturbetriebe im engeren Sinn (Theater, Orchester, Festivals etc.)

Die GmbH kann auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke ausgerichtet sein und dem ideellen Verein fast gleichgestellt, steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen. Die Rechtsform gemeinnützige GmbH gGmbH existiert rein formal nicht, die Bezeichnung kann aber ohne rechtliche Konsequenz geführt werden. Die gGmbH unterliegt denselben gesellschaftsrechtlichen Regeln wie auf materielle Zwecke ausgerichtete Gesellschaften.
Als Sitz der GmbH kann nur ein Ort (Gemeinde) im Inland bestimmt werden.

Auf einen Blick

Mindestkapital35.000 Euro, davon 50% bar einzuzahlen, Rest Sacheinlagen Achtung: Gründungsprivilegierung
Eigene Rechtspersönlichkeitja
RechtsgrundlageGesellschaftsvertrag, Notariatsakt notwendig
Anzahl der für Gründung notwendigen Personenmindestens eine Person
Gründungskostenca. 2.000 Euro
Eigentümerein oder mehrere Gesellschafter:innen
OrganeGeschäftsführerIn (mindestens eine Person), Generalversammlung, Aufsichtsrat (fakultativ, ab bestimmter Größe zwingend)
PrüfungJahresabschlussprüfung ab mittelgroßer GmbH
Persönliche Haftung der Gesellschafter:innennein
Persönliche Haftung der Geschäftsführer:innenHaftung der Geschäftsführer:innen bei persönlichem Verschulden
Mindestkörperschaftsteuerbei gemeinnütziger GmbH keine, sonst 1.750 Euro pro Jahr
Buchhaltung, JahresabschlussDoppelte Buchführung, Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Offenlegung des Jahresabschlusses im Firmenbuch
Einfluss EigentümerÜber Generalversammlung direkt u. leicht möglich, geringe Unabhängigkeit

Was ist eine GmbH

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Stammkapital in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt ist. Die Stammeinlagen sind die Beiträge der Gesellschafter:innen zur Bildung des Stammkapitals. Als juristische Person (Körperschaft) mit eigener Rechtspersönlichkeit kann die GmbH Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden. Die Gesellschafter:innen haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur mit ihrem in die GmbH eingebrachten Anteil am Stammkapital (Stammeinlage).

Wer kann eine GmbH gründen

Beteiligte an einer GmbH können natürliche Personen und juristische Personen sein. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen.

Wie gründet man eine GmbH

Um eine GmbH zu gründen, muss von den Gesellschafter:innen ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Bei der Ein-Personengründung wird eine Erklärung  über die Errichtung der Gesellschaft abgegeben. In beiden Fällen ist ein Notariatsakt notwendig (die Unterzeichnung muss in Anwesenheit eines Notars erfolgen). Nach Bestellung eines,einer oder mehrerer Geschäftsführer:innen und mit der Eintragung in das Firmenbuch ist die Gesellschaft gegründet. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner:innen). Das gesetzliche Mindeststammkapital, das durch die Gesellschafter:innen aufzubringen ist, muss mindestens 35.000 Euro betragen. Davon ist die Hälfte in bar einzuzahlen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, die sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen.

Gründungsprivilegierung

Das Stammkapital beträgt zwar 35.000 Euro, im Gesellschaftsvertrag können aber auch sogenannte gründungsprivilegierte Stammeinlagen für die einzelnen Gesellschafter:innen festgelegt werden. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens 10.000 Euro betragen, wovon mindestens 5.000 Euro sofort einbezahlt werden müssen, Sacheinlagen sind nicht möglich. Die Gründungsprivilegierung endet spätestens nach 10 Jahren, kann aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet werden. Hierfür müssen der Gesellschaftsvertrag entsprechend geändert und die gesetzlichen Mindesteinzahlungserfordernisse (mindestens 17.500 Euro Bareinlagen) erfüllt werden.

Gut zu wissen

Die Gründungsprivilegierung muss bereits bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag, bzw. der Erklärung über die Errichtung einer GmbH enthalten sein und kann nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingefügt werden.

Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist die vertragliche Grundlage der GmbH. Er regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter:innen und den „Zweck“ der Gesellschaft. Mindestinhalt laut GmbH-Gesetz: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Betrag der von jeder bzw. jedem GesellschafterIn auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage)

Optional: Gründungsprivileg, Regelung zur Geschäftsführung und Vertretung, zur Generalversammlung, zur Beschlussfassung der Gesellschafter:innen, zur Gewinnverwendung, etc.   

Gut zu wissen 

Wenn es sich um eine gemeinnützige GmbH handelt, muss im Gesellschaftsvertrag die ausschließliche und unmittelbare Förderung des begünstigten Zwecks festgehalten sein, damit die formalen Bedingungen für die steuerliche Gemeinnützigkeit erfüllt sind. Darüberhinaus muss das Streben nach Gewinn ausdrücklich ausgeschlossen werden. Zufällig entstehende Gewinne (Zufallsgewinne) dürfen nicht an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden.

Firmenbuch

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages, erfolgt die Anmeldung zum Firmenbuch durch sämtliche bestellte Geschäftsführer:innen. Die GmbH entsteht durch die Eintragung in das Firmenbuch (konstitutive Eintragung). Dem Firmenbuchgesuch sind beizulegen: Gesellschaftsvertrag/Erklärung über die Errichtung einer GmbH in notarieller Ausfertigung, Gesellschafter:innenliste, Geschäftsführer:innenverzeichnis, Bestellungsbeschluss der Geschäftsführer:innen (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt), Musterzeichnungen der Geschäftsführer:innen, Bankbestätigung über die Einzahlung der bar zu leistenden Einlagen, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, eventuell Gutachten der Wirtschaftskammer über den Firmenwortlaut.   

Gut zu wissen

Bei Eintragung einer GmbH mit zwei Gesellschafter:innen und einem bzw. einer GeschäfsführerIn in das Firmenbuch fallen 36 Euro Eingabe- und 313 Euro Eintragungsgebühren an; diese entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist.

GeschäftsführerIn

Die GmbH braucht natürliche Personen, die für sie handeln. Die GmbH wird durch Geschäftsführer:innen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Mindestens ein bzw. eine GeschäftsführerIn ist erforderlich. Der bzw. die Geschäftsführer:innen müssen im Firmenbuch eingetragen werden; deren Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter:innen. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft durch alle Geschäftsführer:innen gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Der Gesellschaftsvertrag kann auch Einzelvertretung vorsehen. Geschäftsführer:innen der GmbH müssen nicht, können aber Gesellschafter:innen der GmbH sein.

Gewerberecht

Gewerberechtsträger ist die GmbH. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer, die bzw. der auch handelsrechtlich GeschäftsführerIn sein muss, oder ein bzw. eine ArbeitnehmerIn, der bzw. die mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Versicherungsgesetz ASVG versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.

Verfahrensablauf / Gründung

  1. Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages
  2. Notarielle Beurkundung
  3. Einzahlung der Stammeinlagen
  4. Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer:innen
  5. Antrag zur Eintragung ins Firmenbuch beizufügende Unterlagen: Gesellschaftsvertrag, Liste der Gesellschafter:innen, sowie deren übernommenen und geleisteten Einlagen, notariell beglaubigte Musterzeichnung der Geschäftsführer:innen, Erklärung (der Geschäftsführer:innen), dass die Bar- und Sacheinlagen zu ihrer Verfügung stehen
  6. Prüfung durch das Firmenbuchgericht
  7. Bekanntmachung der Eintragung durch das Firmenbuchgericht
  8. Erstellung der Eröffnungsbilanz
  9. Anmeldung beim örtlich zuständigen Finanzamt

Kosten der Gründung

Die Gründungskosten hängen u.a. von der Höhe des Stammkapitals ab. Das Mindestkapital beträgt zwar 35.000 Euro, muss aber nur zu 50% bar erlegt werden.
Die verbleibenden 50% können Sacheinlagen sein oder später eingezahlt werden. 1% Kapitalverkehrsteuer vom einbezahlten Kapital (1% von  mindestens 17.500 Euro = 175 Euro) sind an das Finanzamt abzuführen. Dazu kommen Eintragungsgebühr und Veröffentlichungskosten mit ca. 500 Euro, Notariatskosten, Steuer- und Rechtsberateraufwand. Insgesamt kostet die Gründung einer GmbH etwa 2.000 Euro.

Firma

Die Firma ist der Name der Gesellschaft. Namens-, Sach-, oder Fantasiebezeichnungen können gewählt werden, solange diese zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind. Die Namen anderer Personen als die der Gesellschafter:innen dürfen in die Firmenbezeichnung nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bzw. entsprechend  abgekürzt „GmbH“, „Ges.m.b.H.“ oder „Gesellschaft m.b.H.“ enthalten.

Organe

Die GmbH ist als juristische Person zwar voll rechtsfähig, als abstraktes Gebilde aber nicht handlungsfähig. Deshalb ist vom Gesetzgeber zumindest ein bzw. eine GeschäftsführerIn vorgesehen. Da Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen nicht ident sein müssen, gibt es als Eigentümerorgan die Generalversammlung. Ab einer gewissen Größe der GmbH ist ein Aufsichtsrat sinnvoll bzw. zwingend erforderlich (wenn das Stammkapital mehr als 70.000 Euro beträgt und die Anzahl der Gesellschafter:innen 50 übersteigt).

Haftung

Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen, d.h. es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Gesellschafter:innen. Die Gesellschafter:innen haften lediglich für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals. Der oder die GeschäftsführerIn der GmbH haftet stets unbeschränkt und unabdingbar gegenüber der öffentlichen Hand für die Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten, wenn es dadurch zu einem Abgabenausfall bei der Gesellschaft kommt oder wenn eine drohende Überschuldung der Gesellschaft beim Handelsgericht nicht rechtzeitig angezeigt wird.

Haftungsbeschränkung während der Gründungsprivilegierung

Während aufrechter Gründungsprivilegierung haften die Gesellschafter:innen der GmbH gegenüber Gläubiger:innen der Gesellschaft nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen, soweit diese nicht ohnehin bereits eingezahlt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch in einem Insolvenzverfahren.

Buchhaltung, Jahresabschluss

Die GmbH unterliegt den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (=doppelte Buchführung) und muss einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, sowie Anhang und Lagebericht) aufstellen, der auch beim Firmenbuchgericht einzureichen ist.

Gewinnverteilung

An die Gesellschafter:innen dürfen nur Bilanzgewinne ausgeschüttet werden. Wenn nicht anders im Gesellschaftsvertrag vereinbart, erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Verluste sind grundsätzlich von der Gesellschaft zu tragen, es besteht keine Nachschusspflicht, sofern dies nicht gesellschaftsvertraglich vereinbart ist.

Sozialversicherung

Die Gesellschafter:innen unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ASVG, sofern die GmbH Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer:innen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Detaillierte Informationen

Steuern

Als Rechtspersönlichkeit ist die GmbH körperschaftssteuerpflichtig. Die Mindestkörperschaftssteuer knüpft an die für die Gründung einer GmbH erforderliche gesetzliche Mindesthöhe des Stammkapitals an.
GmbHs, die nach dem 30. Juni 2013 gegründet wurden, führen lediglich eine reduzierte Mindeststeuer für die ersten fünf Kalenderjahre nach der Gründung von 500 Euro und für die folgenden fünf Kalenderjahre von 1.000 Euro pro Jahr ab (steuerliches Gründungsprivileg).
An Gesellschafter:innen (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Gesellschafter:innen mit einer Beteiligung bis zu 25 % können steuerlich Dienstnehmer:innen sein (z.B. Geschäftsführer:innen), bei einer Beteiligung von mehr als 25 % führen Tätigkeitsvergütungen grundsätzlich zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Steuern

Auflösung der GmbH

Die GmbH wird aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter:innen (notarielle Beurkundung), Fusion, durch Eröffnung des Konkurses oder Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, durch Beschluss des Handelsgerichts. Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein. Die Auflösung ist beim Firmenbuch anzumelden. Die Gesellschaft trägt in diesem Stadium den Zusatz „in Liquidation“.

Sonderform: Die Ein-Personen-GmbH

Auch ein einziger Gesellschafter, eine einzige Gesellschafterin darf eine GmbH gründen. Der wesentliche Grund, warum Einzelpersonen ihre Geschäfte nicht als EinzelunternehmerIn, sondern als GmbH betreiben, liegt in der rechtlichen Trennung von Gesellschaft und Gesellschafter:innen. Durch verschärfte Haftungsbestimmungen für Geschäftsführer:innen und den Umstand, dass Kredite an GmbHs immer seltener ohne persönliche Haftungserklärungen der Gesellschafter:innen und/oder Geschäftsführer:innen vergeben, hat sich der Vorteil dieser speziellen Rechtsform relativiert.

Rechtsgrundlagen: GmbH-Gesetz (GmbHG) 

Checkliste für Grundmuster eines Gesellschaftsvertrages

Der Gründerservice der Wirtschaftskammer bietet fundierte Informationen in den Infoblättern zu Unternehmens- und Rechtsformen in Österreich.

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