Für Künstler:innen und Kulturbetriebe relevante Rechtsformen


Neben Einzelunternehmen und Verein sind Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesbR, Offene Gesellschaft OG, Kommanditgesellschaft KG, Stille Gesellschaft stGes), Kapitalgesellschaften (Gesellschaft mir beschränkter Haftung GmbH) und die Genossenschaft Rechtsformen, die für Künstler:innen und Kulturbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen in Frage kommen.
Aktiengesellschaft AG, Stiftung, Mitarbeiterbeteiligungs AG sind für Künstler:innen und Kulturbetriebe nicht oder nur in Ausnahmefällen relevant.

Rechtsformen und EU

Darüberhinaus ist es möglich, Rechtsformen anderer EU Staaten in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Im Gegenzug werden in Österreich gegründete Rechtsformen in einem anderen EU-Staat anerkannt, wenn sie dorthin ihren Sitz verlegen (Niederlassungsfreiheit).
So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Österreich und umgekehrt.

Die britische Private Company Limited by shares, kurz Limited, war beispielsweise eine attraktive Alternative zur GmbH (anders als bei Gründung einer GmbH ist kein Mindestkapital erforderlich). Seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU ist die "Limited" in Österreich nicht mehr als ausländische juristische Person anerkannt. Alle in Österreich eingetragenen Limited Liability Companies wurden zum Stichtag 01.01.2021 in GbRs bzw. Einzelunternehmen umgewandelt - mit persönlicher Haftung der Gesellschafter:innen - sofern nicht vor Ablauf der Übergangsfrist eine Umgründung vorgenommen wurde.

Gut zu wissen

Einzelne Künstler:innen sind, sofern sie selbstständig erwerbstätig, also nicht in einem Unternehmen angestellt sind, und keine andere Rechtsform wählen, „automatisch“ Einzelunternehmer:innen (= neue Selbstständige = EPU = Ein-Personen-Unternehmen).

Gut zu wissen

Die Wahl einer passenden Rechtsform für die beabsichtigte Tätigkeit und ihren angestrebten Zweck sollte immer nach einer fachkundigen Beratung erfolgen.