Einzelunternehmen/Neue Selbstständige


Wollen Einzelpersonen unternehmerisch tätig werden, machen sie das in Form eines Einzelunternehmens (eine einzelne natürliche Person betreibt das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung) oder für freiberufliche Tätigkeiten (künstlerische Tätigkeiten u.a.) als Neue Selbstständige. Die Regelungen sind weitgehend gleich, es gibt jedoch Unterschiede im Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Gut zu wissen

Einzelunternehmer:innen können bei der Ausführung der von ihnen übernommenen Aufträge die Dienste von Arbeitnehmer:innen (über Arbeitsvertrag) und selbstständigen Subunternehmer:innen in Anspruch nehmen, sofern der Vertrag nicht die höchstpersönliche Auftragserfüllung vorsieht. 

Auf einen Blick

Einzelunternehmer:innen

  • sind für die Aufbringung des Kapitals alleine zuständig
  • tragen das volle Risiko für etwaige Verluste
  • haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen
  • kostenlose Gründung, kein Gründungsakt notwendig, es sei denn, eine Gewerbeschein wird benötigt
  • völlige Handlungsfreiheit des Unternehmers oder der Unternehmerin
  • keine Entnahmebeschränkungen   
  • Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Selbstständigen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. Siehe Sozialversicherung

Gut zu wissen

Einzelunternehmer:innen, die länger als 12 Monate in der Pflichtversicherung der Selbstständigen versichert sind, können die Kleinstunternehmerregelung – bei einem tatsächlichen Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze – nicht mehr in Anspruch nehmen. Die Pflichtversicherung bleibt bestehen. Dies gilt nicht für Neue Selbstständige. Diese können sich wieder von der Pflichtversicherung befreien lassen.

Die Gründung des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Aufnahme der Tätigkeit. Ein eigener Gründungsakt ist nicht notwendig, folglich sind auch keine Kosten mit der Gründung verbunden. Das zuständige Finanzamt muss innerhalb eines Monats über den Beginn der Tätigkeit informiert werden. Einzelunternehmer:innen, die nicht als Künstler:innen tätig sind, sondern gewerbliche Einkünfte erzielen wollen (Kurator:innen, Konzertagenturen, Musikproduktionen, etc.) sind, wenn sie von der Gewerbeordnung erfasst sind, verpflichtet, einen Gewerbeschein zu lösen (mit Gebühren verbunden). Der Besitz eines Gewerbescheines verpflichtet zur Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (einmalige Eintragungsgebühr, jährliche Grundumlage).

Künstler:innen

Künstler:in im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. 

Ein Gewerbeschein ist nicht notwendig.

Firmenbucheintragung

Eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, kann dieses jederzeit freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst, wenn für das Unternehmen Rechnungslegungspflicht besteht (= Führung einer doppelten Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) muss die Eintragung ins Firmenbuch erfolgen.
Bei Eintragung ins Firmenbuch muss die Firma (der Name, unter dem sämtliche Geschäfte betrieben werden) den Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“ / „eingetragener Unternehmer“ / „e.U.“ tragen.

Sozialversicherung

Einzelunternehmer:innen sind bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) pflichtversichert. Versicherungsfrei im Sinne der Geringfügigkeit ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger Tätigkeit ein Arbeitseinkommen (Gewinn) erzielt, das 6.010,92 Euro (gültig 2023) nicht übersteigt.

Sozialversicherung

Steuern

Einzelunternehmer:innen unterliegen der Einkommenssteuerpflicht und der Umsatzsteuerpflicht. 

Steuer

Buchhaltung / Jahresabschluss

Bleiben die jährlichen Einnahmen oder Ausgaben einer Einzelunternehmerin oder eines Einzelunternehmens unter einer Million Euro, genügt eine Einnahmen-Ausgabenrechnung. Einzelunternehmer:innen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 700.000 Euro Umsatz erzielen oder innerhalb eines Geschäftsjahres mehr als eine Million Euro umsetzen, unterliegen der Rechnungslegungspflicht (doppelte Buchführung, Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung).

Auflösung des Einzelunternehmens

Das Einzelunternehmen wird aufgelöst durch die Einstellung der Tätigkeit. Kein Formalakt notwendig, es sei denn, es handelt sich um ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen, dann muss ein Antrag auf Löschung nach Abwicklung der noch offenen Geschäfte gestellt werden.

Unternehmensgesetzbuch / seit 1.1.2007 in Kraft

Nähere Informationen unter www.usp.gv.at