UN-Behindertenrechtskonvention

Auf der Basis der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurde am 13. Mai 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York das  Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verabschiedet und trat am 3. Mai 2008 in Kraft. Die UN- Behindertenrechtskonvention (BRK)  ist ein von 177 Staaten und der Europäischen Union durch Ratifizierung, Beitritt oder (im Fall der EU) formale Bestätigung (formal confirmation) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die bislang bestehenden acht Menschenrechtsabkommen für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisiert.

Die Grundsätze der Konvention enthält Artikel 3:

a) Autonomie,einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit;

g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

UN-Behindertenrechtskonvention Art. 4 lautet: „die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung“

Monitoring Ausschuss zur UN Behindetenkonvention

UN-Behindertenrechtskonvention Broschüre Deutsche Fassung Download


Nach Artikel 4 Abs. 2 der UN-Behindertenrechtskonvention müssen diese Rechte jedoch nicht sofort, sondern sie dürfen “nach und nach” (progressiv) umgesetzt werden — soweit sie keine Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention verletzen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. Die Realisierung der Konvention in einem Vertragsstaat kann also Schritt für Schritt, “unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel” erfolgen.

An dieser Einschränkung wird einerseits erkennbar, dass die Konvention tatsächlich in die Praxis umsetzbar sein soll, gleichzeitig aber wird deutlich, dass bereits vorausgesetzt wird, dass jede Gesetzesänderung zur Inklusion und jede Umsetzung einer Barrierefreiheit einer gewissen Zeit bedarf ebenso wie erforderliche Baumaßnahmen, Schulungen oder erforderliches Personal.

Die progressive Realisierung bezieht sich auf wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte; damit gemeint sind also die
Menschenrechte des UN-Sozialpakts

UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich

Fakultativprotokoll (zusätzliche freiwillige Verpflichtung)

In Österreich wurde die UN- Behindertenrechtskonvention am 26. Oktober 2008 ratifiziert. Österreich hat zusätzlich zur UN-BRK auch das ergänzende Fakultativprotokoll unterzeichnet. Dieses räumt Einzelpersonen und Personengruppen die Möglichkeit ein, beim UN‑Behindertenrechtsausschuss in Genf eine Individualbeschwerde einzureichen.

Jedes Land ist verpflichtet, zumindest eine staatliche Anlaufstelle zu definieren. In Österreich ist die Anlaufstelle des Bundes das Sozialministerium. Die Länder haben – in Entsprechung des Artikels 33 UN‑Behindertenrechtskonvention und der österreichischen Bundesverfassung – jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet.

Seit Dezember 2008 existiert ein Überwachungsmechanismus im Bereich des Bundes – der Monitoringausschuss (§§ 13g ff Bundesbehindertengesetz). Die Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Monitoringstellen eingerichtet.   


Monitoringausschuss

Der Österreichische Monitoringausschuss ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) Bundessache sind, überwacht. 

Der Monitoringausschuss

  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen.
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-BRK ab.
  • berichtet der Sozialministerin regelmäßig über seine Beratungen.
  • unterhält in Angelegenheiten der UN-BRK einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft.

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

  • vier Vertreter/innen der organisierten Menschen mit Behinderungen (und je ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
  • ein Vertreter/eine Vertreterin der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).

Das Sozialministerium und das jeweils betroffene Ressort oder oberste Organ der Vollziehung sind auch mit beratender Stimme vertreten.  

 

„Inklusion beschreibt, wie wir als Mitglieder der Gesellschaft leben möchten: In einem Miteinander, in dem keine Person ausgeschlossen wird. Jeder Mensch ist ein anerkannter Teil der Gesellschaft. Unabhängig von Herkunft, Behinderung, sexueller Orientierung oder Lebensalter. Alle Menschen sind verschieden. Die Gesellschaft profitiert von der Vielfalt der Einzelnen“.


(Lebenshilfe)

Im Fokus: Zugang und Teilhabe

Grundsätzlich haben Menschen mit Behinderungen im Sinne des Disability Mainstreaming den Zugang zu allen Maßnahmen der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik und auch auf entsprechende Unterstützung. Aus besonderen Lebenssituationen, aus dem Lebensalter und -verlauf, aus besonderen Formen der Beeinträchtigung oder aus dem Zusammentreffen von Behinderungen mit anderen Hintergründen, die eine Teilhabe möglicherweise erschweren, ergibt sich jedoch ein spezifischer Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz oder auf dem Weg in den Arbeitsmarkt.

Mit dem Inklusionspaket, das im Oktober 2017 im Nationalrat beschlossen wurde, steht die Stärkung der beruflichen Teilhabe und die Weiterentwicklung und Weiterführung der bestehenden Angebote für Menschen mit Behinderungen in Zukunft im Zentrum der Behindertenpolitik.

Martin Ladstätter, Obmann des Vereins BIZEPS – Zentrum für selbstbestimmtes Leben, und Mitglied des Menschenrechtsbeirats der Volksanwaltschaft, formuliert demgegenüber kritisch:

„Völkerrechtlich haben wir die Verpflichtung zur Inklusion, aber wir erfüllen sie nicht. Das betrifft längst nicht nur den Bildungsbereich. In Österreich klafft eine Lücke zwischen Selbst- und Fremdwahrnehmung. Wir sehen die sozialstaatlichen Leistungen und übersehen bestehende Barrieren. Wir verwechseln Fürsorge mit Inklusion.“


(Profil)