Glossar


A1 Formular

Das A1 Formular dient als Bescheinigung, welche Arbeits- und Sozialrechtlichen Bestimmungen auf die jeweilige Person anzuwenden sind (z. B. bei Entsendungen oder Tätigkeiten in mehreren Staaten). Anträge auf Ausstellung des Formulars A1 sind grundsätzlich bei dem für die Versicherung zuständigen Krankenversicherungsträger einzubringen (Entsendung).

Abfertigung neu

Mit dem neuen Abfertigungsrecht haben alle Arbeitnehmer:innen, die ab 1. Jänner 2003 in ein neues Dienstverhältnis eingetreten sind, Anspruch auf die sog. Abfertigung neu. Die Auszahlung der Abfertigung ist abhängig von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Seit 1.1.2008 gilt die Abfertigung neu auch für freie Dienstnehmer:innen sowie für selbstständig Erwerbstätige.

Abmahnung

Wurde eine Urheberrechtsverletzung begangen, können die Rechteinhaber:innen die Verletzer:innen abmahnen. Eine Abmahnung kommt in der Regel vom Rechtsanwalt, von der Rechtsanwältin der Rechteinhaber:innen, können aber auch durch die RechteInhaber:innen selbst erfolgen. Eine Abmahnung enthält gewöhnlich eine Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzung sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dazu wird meist Schadenersatz und die Übernahme der Rechtvertretungskosten gefordert.

Anmeldebescheinigung

dient zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von EWR-Bürger:innen und Schweizer Bürger:innen.

Apostille

ist eine verkürzte Form der Beglaubigung von Urkunden und wird derzeit für den internationalen Rechtsverkehr von ca. 100 Ländern, darunter Österreich, angewandt. Die Form der Apostille ist standardisiert und darf nicht verändert werden. Wenn ein Land Vertragsstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens ist, dann genügt die Anbringung der Apostille durch die nach Artikel 6 des Abkommens vorgesehene Behörde. Liste der zuständigen ausländischen Behörden für Länder, die dem Übereinkommen beigetreten sind.

Arbeitslosengeld in Ö

Arbeitslosengeld ist eine staatliche Versicherungsleistung, die im Fall erworbener Ansprüche durch angestellte Tätigkeiten oder nach Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bei Arbeitslosigkeit vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ausgezahlt wird.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine staatliche Pflichtversicherung zur finanziellen Risikoabdeckung im Fall der Arbeitslosigkeit. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wird durch Beschäftigungszeiten erworben, in denen eine versicherungspflichtige, unselbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde. 



Auch Selbstständige können durch freiwillige Zahlungen in eine Arbeitslosenversicherung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Allerdings sind die gesetzlichen Konditionen so umfangreich, dass derzeit nur sehr wenige Menschen in Österreich diesen Weg gehen. Ggfs. ist dringend eine persönliche Beratung zu empfehlen.

Arbeitsmarktservice (AMS)

ist zuständig für die Ausstellung von arbeitsmarktrechtlichen Dokumenten (z.B.: Beschäftigungsbewilligung). Nähere Informationen auf der Webseite des AMS.

Arbeitsvertrag

Verpflichtet sich jemand zu einer Arbeitsleistung für einen anderen, liegt ein Arbeitsvertrag vor. Er ist zweiseitig verbindlich, da beide Vertragspartner (ArbeitgeberIn & ArbeitnehmerIn) sowohl Rechte als auch Pflichten haben. Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht zwingend festgelegt sind.
Arbeitsverträge/Dienstverträge unterliegen der Sozialversicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wenn das monatliche Entgelt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Aufenthaltsbewilligung

Eine Aufenthaltsbewilligung ist die Berechtigung, sich in einem bestimmten Gebiet für eine bestimmte Dauer legal aufzuhalten. Eine Aufenthaltsbewilligung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Aufnahme einer Tätigkeit in diesem Gebiet.

Aufenthaltsbewilligung-Künstler

Die Aufenthaltsbewilligung-Künstler ist eine spezielle Aufenthaltsbewilligung. Es müssen bestimmte zusätzliche Auflagen erfüllt werden, demgegenüber entfallen andere Voraussetzungen (z.B.: Sprachkenntnisse). 

Aufenthaltstitel

berechtigt eine Person, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Staats oder der Schweiz ist (so genannte Drittstaatsangehörige), sich länger als 6 Monate in Österreich aufzuhalten. Für einen Aufenthalt von bis zu 6 Monaten innerhalb eines Jahres ist ein Visum zu beantragen.

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

regelt die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländer:innen in Österreich.

Ausreise

Das Verlassen des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Schengen- oder EU-Raums

Ausschließliches Nutzungsrecht

Ausschließliches Nutzungsrecht bedeutet, dass die Inhaberin, der Inhaber des Rechts alle anderen von der Nutzung ausschließen kann. Die Rechteinhaberin, der Rechteinhaber kann aber anderen (meist gegen Entgelt) erlauben, das jeweilige Werk in einer bestimmten Form zu nutzen.

Bagatellgrenze

Bezieht ein ausländischer Honorarempfänger, eine Honorarempfängerin in Österreich insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro im Kalenderjahr von einem Veranstalter und verdient er/sie in diesem Jahr nicht mehr als 2.000 Euro in Österreich, ist keine Ausländersteuer zu zahlen. Reisekostenersätze und sonstige vergütete Spesen dürfen zusätzlich zum Bagatellbetrag bezahlt werden. Um die Reglung in Anspruch zu nehmen muss der/die Honorarempfängerin Angaben zu seinem/ihrem Wohnort (Adresse) machen und seine/ihre Identität mittels Kopie des Reisepasses nachweisen.

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) ist eine Sozialleistung in Österreich, die von den Bundesländern zur Bekämpfung der Armut eingesetzt wird. Sie hat die zuvor je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Sozialhilfe ersetzt. Sie besteht aus einer Bargeldleistung und einer unentgeltlichen Krankenversicherung.

Befreiung vom Selbstbehalt

In bestimmten familiären oder gesundheitlichen Situationen bzw. bei geringem Einkommen kann eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt für Arztkosten beantragt werden, den die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft SVS erhebt. Zusätzlich hat die SVS ein System gesundheitlicher Prävention/Boni eingeführt, innerhalb dessen der Selbstbehalt unabhängig von der Einkommenshöhe grundsätzlich von 20 % auf 10 % vermindert werden kann.

Beherbergungsbetriebe

Ein Beherbergungsbetrieb ist ein Unternehmen, das gegen Entgelt Personen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (= jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) in Österreich haben, die Staatsbürgerschaft spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Erzielt eine beschränkt steuerpflichtige Person in Österreich ein Einkommen, hat der Staat unter gewissen Voraussetzungen darauf Zugriff und darf dieses Einkommen besteuern.

Beschäftigungsbewilligung

ist eine vom AMS auf Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ausgestellte Bewilligung, die einer bestimmten Person ermöglicht, für eine gewisse Zeit bei einer bestimmten Institution zu arbeiten.



Formular Beschäftigungsbewilligung

Beschäftigungsmeldung

Seit 1. Juli 2011 ist der/die ArbeitgeberIn einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb von 3 Tagen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu melden. Formular zur Beschäftigungsmeldung

Bildungskarenz

In Österreich ist es grundsätzlich möglich, für Weiterbildungsmaßnahmen vom Arbeitgeber, von der Arbeitgeberin für mindestens zwei Monate bis zu einem Jahr freigestellt zu werden. Diese Freistellung muss zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart werden. Auf Bildungskarenz besteht also kein Rechtsanspruch. Während der Bildungskarenz zahlt ggfs. das Arbeitsmarktservice (AMS) ein sogenanntes Weiterbildungsgeld, das in etwa dem Umfang des Arbeitslosengeldes entspricht. Voraussetzung für die Gewährung einer Bildungskarenz ist, dass die Person bei einem Dienstgeber unmittelbar vor dem Beginn der Bildungskarenz ununterbrochen 6 Monate (3 Monate bei Saisonbetrieben) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Blaue Karte EU

Seit 1. Juli 2011 neu eingeführter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Akademiker:innen aus Drittstaaten

Copyright-Vermerk

Ein Copyright- Vermerk ist ein Hinweis auf die Urheberschaft eines Werkes. Es ist empfehlenswert, einen solchen Vermerk anzubringen. Er hat aber keine Auswirkungen auf den Schutz des Werkes, da das Urheberrecht bereits mit der Schaffung des Werkes entsteht. Er dient lediglich der Erleichterung der Beweisbarkeit.

Deckungssumme

Die Deckungssumme ist der Maximalbetrag, den die Versicherung im Schadenfall laut Vertrag zu bezahlten hat.



Es gibt zwei Arten von Versicherungen: Bei Haushaltsversicherungen, Rechtsschutzversicherungen u.Ä. (=Schadensversicherungen) ist ein Deckungskapital genannt, bis zu dem die Versicherung für den versicherten Schaden maximal aufkommen muss. Bei Lebensversicherung u.Ä. (=Summenversicherung) zahlt das Versicherungsunternehmen im Schadenfall eine vorher vereinbarte Versicherungssumme.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Um die doppelte Besteuerung von Einkünften aus internationalen Tätigkeiten zu verhindern, gibt es zwischenstaatliche Regelungen, die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Diese Abkommen regeln, welcher Staat (Wohnsitzstaat oder der Staat, in dem das Einkommen erzielt wird) das Einkommen besteuern darf, und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist jedenfalls eine effektive Einmalbesteuerung.

Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen:
Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Drittstaaten

Staaten, welche nicht EU-Mitglied, EWR-Staaten oder Vertragspartei der EU sind, werden als Drittstaaten (auch: Drittländer) bezeichnet. Die Schweiz kann man als privilegierten Drittstaat betrachten. Schweizer:innen haben infolge des Freizügigkeitsabkommens EU/Schweiz ein vergleichbares Freizügigkeitsrecht wie alle anderen Unionsbürger:innen. Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind Euro- aber Nicht-EU-Staaten und daher Drittstaaten.

Man unterscheidet zwischen positiven und negativen Drittstaaten: Positivstaatler dürfen sichtvermerksfrei, d.h. ohne Visum für bis zu drei Monate in den Schengenraum einreisen. Negative Drittstaaten brauchen für ihre Einreise ein gültiges Visum.

Eine Liste findet sich unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Drittstaaten

Drittstaatsangehörige/r

ist ein/e Fremde/r, der/die nicht EWR-BürgerIn (siehe Listen der Staaten) oder Schweizer BürgerIn ist.

EWR

Europäischer Wirtschaftsraum

EWR-BürgerIn

ist ein/e Angehörige/r eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (siehe Listen der Staaten).

EWR-Staaten

Der Europäische Wirtschaftsraum ist 1994 durch ein Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den sogenannten EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen entstanden. Die EWR-Mitglieder bilden einen gemeinsamen Markt.

Vertragsstaaten des EWR sind die 28 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. Sowie: Island, Liechtenstein, Norwegen.

Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, sie ist aber durch eine Reihe von bilateralen Verträgen mit der EU verbunden. In vielen Bereichen sind Schweizer Staatsangehörige daher EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gleichgestellt.

Einreise

Das Betreten des österreichischen Bundesgebiets bzw. des Schengen- oder EU-Raums

Eintrittsalter

Der Begriff Eintrittsalter meint das Alter der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsnehmers bei Versicherungsbeginn. Manche Versicherungen können nur bis zu einem gewissen Alter abgeschlossen werden, das als Höchsteintrittsalter gezeichnet wird.

Elektronische Verpflichtungserklärung

Wenn ein/e VisumswerberIn nicht ausreichende Eigenmittel nachweisen kann, besteht die Möglichkeit der Übernahme einer Verpflichtungserklärung durch eine Person, Firma oder Vereine mit Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich. Mit der Verpflichtungserklärung erklärt sich der/die Einladende bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des/der VisumswerberIn, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten. Informationen dazu auf der Webseite des Bundesministerium für Inneres.



Wenn ein Visumsantrag bei einer Österreich vertretenden Botschaft gestellt wird, kann eine „Papierverpflichtungserklärung“ benötigt werden. Es empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit der entsprechenden Vertretungsbehörde. Download Muster

Empfängerortprinzip

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Erfolgt eine grenzüberschreitende Dienstleistung von einem österreichischen Unternehmer an ein ausländisches Unternehmen (B2B – Business to Business), gilt sie lt. Generalklausel an dem Ort als ausgeführt, von dem aus der oder die LeistungsempfängerIn sein oder ihr Unternehmen betreibt (= Empfängerortprinzip).

In diesem Fall findet das österreichische Umsatzsteuergesetz keine Anwendung, somit wird keine österreichische Umsatzsteuer verrechnet. Es kommt zur Anwendung des sogenannten Reverse Charge Verfahrens (Übergang der Steuerschuld), das besagt, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer auf den ausländischen Geschäftspartner, die Geschäftspartnerin übergeht.

Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer:innen haben im Fall von Krankheit oder Unfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn sie Krankheit oder Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet haben.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Für jeweils weitere vier Wochen behalten Arbeitnehmer:innen den Anspruch auf das halbe Entgelt.

Entsendebewilligung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der Entsendung ausländischer Arbeitskräfte aus einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Entsendung aus einem Drittstaat. Für die Entsendung von Arbeitskräften aus Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat muss eine Entsendebewilligung beantragt werden. Sie wird grundsätzlich nur erteilt, wenn die Arbeiten insgesamt nicht länger als sechs Monate und die Entsendung der einzelnen Arbeitskraft nicht länger als vier Monate dauert. Für ausländische Arbeitskräfte, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist grundsätzlich keine Entsendebewilligung erforderlich.

Entsendung

Für Personen, die innerhalb der EU international arbeiten wollen, gilt grundsätzlich: Bei einer vorübergehenden Tätigkeit bis zu 24 Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bleibt ihr Ursprungsland für die Sozialversicherung zuständig. Der Terminus bzw. das zugrundeliegende Prinzip hierfür ist eine vorübergehende Entsendung ins Ausland.

Es ist vorab das Formular A1 auszufüllen.

Auch über die Europäische Union hinaus können Personen entsendet werden. Hierzu liegen in vielen Fällen spezifische Formulare vor.

Arbeitnehmer:innen können von ihrer Arbeitgeberin, ihrem Arbeitgeber entsendet werden; Selbstständig tätige Personen können sich selbst entsenden.

Europäische Versicherungskarte

siehe e-card.

e-card

Grundsätzlich gilt in Ländern der Europäischen Union die Europäische Versicherungskarte (e-card). Bei Arztbesuchen oder notwendigen Krankenhausaufenthalten im europäischen Ausland sind in der Regel entsprechende Formulare auszufüllen. In einigen Fällen werden Kosten bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten direkt mit dem Heimatland und Träger verrechnet, bei dem die e-card registriert ist, und es entstehen keine Kosten. In vielen europäischen Ländern ist es jedoch notwendig, Gebühren für Arztbesuche und andere ärztliche Leistungen zunächst vor Ort zu bezahlen, um sie im Heimatland ggfs. bei der Krankenkasse einzureichen. Die entstandenen Kosten werden nicht immer zur Gänze übernommen. Auch die Differenz entsprechender Leistungssätze in den verschiedenen Ländern der europäischen Union schränkt die Kostenübernahme eventuell ein.
In allen anderen Fällen eines Auslandsaufenthalts ist dringend der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu empfehlen.

erweiterter Jahresabschluss

Siehe Jahresabschluss.

Familienangehörige (relevant für NAG-Verfahren)

Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene PartnerIn, sofern diese zum Zeitpunkt der Antragsstellung das 21. Lebensjahr vollendet haben, und unverheiratete Kinder bis zum 18. Lebensjahr, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder.

Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe, oder auch Kinderbeihilfe, wird in Österreich als monatliche Zuwendung an Eltern für ihr Kind, ihre Kinder gewährt, unabhängig davon, ob und in welcher Form die Eltern in Beschäftigungsverhältnissen stehen. 



Eltern erhalten die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr des Kindes. In Ausnahmefällen wird die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt, etwa, wenn eine Überschneidung mit der Zeit des Zivildienstes gegeben ist. Für ein behindertes Kind erhalten die Eltern eine höhere Familienbeihilfe und es besteht ein längerer Anspruch.

FinanzOnline

FinanzOnline ermöglicht den elektronischen Zugang zur Finanzverwaltung, um die meisten Steuerangelegenheiten online erledigen zu können. Um FinanzOnline nutzen zu können, ist eine einmalige Anmeldung erforderlich.

Firmenbuch

Das Firmenbuch ist ein von den Landesgerichten (in Wien vom Handelsgericht Wien, in Graz vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz) geführtes öffentliches Verzeichnis. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften einzutragen sind.
Das Firmenbuch besteht aus dem so genannten Hauptbuch (dem eigentlichen Firmenbuch), in dem die Firmenbucheintragungen enthalten sind, und aus der Urkundensammlung (das ist die Sammlung der Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen, z.B. der Gesellschaftsvertrag oder die Bilanz).
Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine Nummer, die Firmenbuchnummer, zugewiesen, bestehend aus Ziffern und einem Prüfbuchstaben.

Freiberufliche Tätigkeit

Freiberuflerinnen/Freiberufler üben eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Tätigkeiten aus. Freiberuflich tätig sind beispielsweise Steuerberater:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,...

Freie/r DienstnehmerIn

Freie Dienstnehmer:innen üben ihre Tätigkeit weitgehend unabhängig aus. Arbeitsrechtlich können Regelungen weitgehend frei vereinbart werden. Sozialversicherungsrechtlich sind sie echten Dienstnehmer:innen weitgehend gleichgestellt. Sie sind pensions-, kranken- und unfallversichert. Seit 2008 haben sie Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung (Wochengeld, Krankengeld) nach den gleichen Regeln wie für echte Dienstnehmer:innen. Freie Dienstnehmer:innen sind seit 2008 auch einbezogen in die Arbeitslosenversicherung und genießen Insolvenzausfallschutz.
Freie Dienstnehmer:innen haben jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder auf Urlaubsgeld!

Freier Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, nach der Rechtsprechung liegt ein freier Dienstvertrag vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben.

Freiwillige Selbstversicherung

Um einen umfassenden Versicherungsschutz auch dann zu erhalten, wenn keine Pflichtversicherung besteht, gibt es in Österreich die Option einer freiwilligen Selbstversicherung z.B. für Geringverdienende. Die freiwillige Selbstversicherung umfasst bei der Gebietskrankenkasse und bei der SVS die Leistungen der Krankenversicherung, nur bei der Gebietskrankenkasse werden auch Pensionsleistungen erworben.

Generalklausel

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Die Generalklausel besagt, dass je nachdem, ob eine Leistung an eine ausländische Unternehmerin, einen ausländischen Unternehmer oder an eine Privatperson erfolgt, der „Ort der Dienstleistung“ bestimmt wird. Aus diesem leitet sich in weiterer Folge ab, in welchem Land die Dienstleistung zu versteuern ist. (Siehe auch: Empfängerortprinzip und Unternehmerortprinzip)

Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist der Betrag, der bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschritten werden darf und der auch die Zuverdienstgrenze beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe definiert. Bei einer Beschäftigugn über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze tritt die volle Sozialversicherungspflicht ein. Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt einer jährlichen Aufwertung. 

Gesellschaftsvertrag

Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Gesellschafter:innen bei der Gründung einer Gesellschaft deren Rechtsgrundlagen festlegen. Im Wesentlichen regelt der Gesellschaftsvertrag das Verhältnis der Gesellschafter:innen untereinander, beispielsweise die Geschäftsführung und -vertretung, die Gewinn- und Verlustbeteiligung, das Abstimmungsverhältnis für wichtige Entscheidungen oder
Regelungen für Tod, Ausscheiden, Liquidation der Gesellschaft. Er wird bei deutschen Kapitalgesellschaften und Vereinen auch Satzung, im österreichischen und schweizerischen Vereinsrecht auch Statuten genannt.

Gewerbepflicht

Viele Berufe, auch solche, die in anderen Ländern der Europäischen Union keiner Gewerbepflicht unterliegen, wie etwa ÜbersetzerIn, sind in Österreich gewerbepflichtig. Der Besitz einer Gewerbeberechtigung hat Folgen für die Sozialversicherung und bewirkt gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.

Gewerbeschein

Gewerbliche Tätigkeiten sind in Österreich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Gewerbeschein dient als Nachweis, dass diese Anzeige erfolgt ist und berechtigt zur Ausübung der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit.

Gewerbetreibende

Gewerbetreibende sind Unternehmer:innen, die für ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung einen Gewerbeschein benötigen. Auskünfte darüber, ob man einen Gewerbeschein benötigt oder nicht, erhält man bei der Gewerbebehörde oder bei der Wirtschaftskammer. Die gesetzlichen Regelungen sind im 1. Abschnitt der Gewerbeordnung zu finden.

Gliedertaxe

In der Unfallversicherung wird der Maßstab für den Invaliditätsgrad als Gliedertaxe bezeichnet. In der Gliedertaxe werden für Gliedmaßen (Arm, Hand, Daumen oder Zehen), für Organe ( z.B. Niere und Milz) und für Sinne (z.B. Augen, Gehör) Prozentsätze festgelegt.
Der Wert in der Gliedertaxe entspricht immer dem völligen (Funktions-)Verlust des definierten Körperteils. Der deutlich häufigere Fall einer teilweisen Einschränkung wird meist in einem Bruchteil angegeben, also z.B. ein Viertel des Beinwertes.

Grenzgänger:innen

Arbeitet jemand gleichzeitig bzw. im Verlauf eines Jahres in mehreren Mitgliedsaaten der Europäischen Union, weil sie oder er zum Beispiel in einem grenznahen Gebiet wohnt oder in mehreren Ländern künstlerische Projekte realisiert, gilt das Sozialrecht des Wohnsitzstaates immer dann, wenn dort auch eine „substantielle“ Beschäftigung ausgeübt wird. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Sozialversicherungsträger des Wohnsitzstaates.

geringfügige Beschäftigung

Geringfügig beschäftigt sind Personen, die aus ihrem (echten oder freien) Dienstvertrag ein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze bleiben Einkünfte aus einem echten oder einem freien Dienstverhältnis pflichtversicherungsfrei, wenn daneben kein weiteres Dienstverhältnis besteht.

Haftung

Unter Haftung versteht man im die Übernahme eines Schadens durch einen anderen als den unmittelbar Betroffenen, also die Verpflichtung zum Schadensersatz (Haftpflicht).

Haftungserklärung

Mit einer Haftungserklärung bestätigt eine Person bei Beantragung bestimmter Aufenthaltstitel, besondere Pflichten gegenüber dem/der AntragstellerIn zu übernehmen. Zu diesen Pflichten zählt das Aufkommen für eine Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel sowie die Übernahme von Kosten, die den Gebietskörperschaften durch den/die AntragstellerIn entstehen können (etwa durch die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbots, einer Ausweisung etc.). Die Haftungserklärung muss von einer/m österreichischen NotarIn oder einem inländischen Gericht beglaubigt werden und mindestens 5 Jahre gültig sein. Ferner muss zum Zeitpunkt der Stellung der Erklärung nachgewiesen werden, dass die haftende Person fähig ist, für die Kosten aufzukommen.



Auf der Webseite des Bundesministeriums für Inneres kann eine beispielhafte Haftungserklärung abgerufen werden.

Harmonisieren

Das Harmonisieren von Rechtsvorschriften bedeutet, dass sie einander angeglichen werden.

Herkunftsstaat

ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt.

Herrschende Meinung

Im juristischen Sinn ist die „herrschende Meinung“ diejenige Position, die in einer konkreten Streitfrage vorwiegend vertreten wird.

IG-Netz

Das IG Netz wurde im Jahr 1991 von der IG Freie Theaterarbeit eingerichtet, um freien Theatergruppen die Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge durch Zuschüsse finanziell zu erleichtern. Es wird von der IG Freie Theaterarbeit verwaltet und aus Mitteln der Kunstsektion des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport sowie einigen Bundesländern finanziert.

Zuschüsse aus dem IG Netz erhalten Freie Gruppen / Theatervereine, die Mitarbeiter:innen anstellen.

Weitere Informationen: IG Freie Theaterarbeit/IG-Netz

Ideelle Zwecke

Begriff aus dem Vereinsrecht. Der sogenannte „Idealverein“ ist die häufigste und typische Form eines Vereins. Ein ideeller Zweck ist nicht unmittelbar auf eine wirtschaftliche Betätigung und damit auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Ideelle Zwecke sind:
Gemeinnützige Zwecke: dienen zur Förderung der Allgemeinheit, um dem Gemeinwohl auf geistigen, kulturellen, sittlichen oder materiellen Gebieten zu nützen
Mildtätige Zwecke: dienen zur Unterstützung / Förderung materiell und persönlich hilfebedürftiger Personen
Kirchliche Zwecke: dienen zur Förderung anerkannter Kirchen- und Religionsgemeinschaften

Immaterialgüterrecht

Unter Immaterialgüterrecht versteht man den Rechtsbereich, der dem Schutz des geistigen Eigentums (Intellectual Property) dient; dazu gehören:
- Urheberrecht (UrhG)
- Markenrecht (MSchG)
- Patentrecht (PatG)
- Gebrauchsmusterrecht (GMG - "kleines Patent")
- Halbleiterschutz (HlSchG - Typographien von Mikrochips)
- Sortenschutz (SortSchG - Pflanzenzüchtungen)
- Schutzzertifikate (SchZG - Arzneimittelpatente)
- Geschmacksmusterrecht (MuSchG)

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Gemäß § 242 HGB (Handelsgesetzbuch) besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften kommt laut § 264 HGB ein Anhang hinzu. Gegebenenfalls wird der Jahresabschluss ergänzt um einen Lagebericht. Kleine Gewerbetreibende und Freiberufler sind nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet; sie erstellen in der Regel eine Einnahmenüberschussrechnung.

Juristische Person

Als Personen im juristischen Sinn unterscheidet man zwischen zwei Gruppen: Den natürlichen Personen (=Privatpersonen) und den juristischen Personen.
Das Merkmal sowohl natürlicher als auch juristischer Personen ist ihre Rechtsfähigkeit, d.h. sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten und können folglich selbst vor Gericht klagen (und verklagt werden).
Juristische Personen sind sogenannte "Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit". Zu den juristischen Personen zählen: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen.
Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kommandit- und Kollektivgesellschaften) sind keine eigenständigen Personen. Folglich wird hier nicht das Unternehmen, sondern die einzelnen Gesellschafter:innen besteuert.

Kinderbeihilfe

Die Familienbeihilfe wird in Österreich als monatliche Zuwendung an Eltern für ihr Kind, ihre Kinder gewährt, unabhängig davon, ob und in welcher Form die Eltern in Beschäftigungsverhältnissen stehen. Eltern erhalten die Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr des Kindes. In Ausnahmefällen wird die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt, etwa, wenn eine Überschneidung mit der Zeit des Zivildienstes gegeben ist. Für ein behindertes Kind erhalten die Eltern eine höhere Familienbeihilfe und es besteht ein längerer Anspruch.

Kinderbetreuungsgeld

Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern in Österreich grundsätzlich zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen in Form eines einkommensunabhängigen oder einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine eigene staatliche Leistung. Es wird auf Antrag gewährt. Ab dem 1.3.2017 gelten neue gesetzliche Bestimmungen für alle Kinder, die ab diesem Zeitpunkt geboren werden.

Kleinstunternehmerregelung

Jede/r Selbstständige (egal ob im Nebenerwerb ArbeitnehmerIn, Hausfrau, etc.) kann bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherungspflicht beantragen, wenn ein maximaler Jahresumsatz von 35.000 Euro nicht überschritten wird und wenn der maximale Gewinn (lt. Einkommenssteuerbescheid) das 12fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Der Unfallsversicherungsbeitrag ist für Gewerbetreibende in jedem Fall zu leisten.

Kleinunternehmerregelung

Wenn der Gesamtumsatz als UnternehmerIn in einem Jahr nicht mehr als 35.000 Euro netto beträgt, besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Umsatzsteuer gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG (Umsatzsteuergesetz). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich. Diese Steuerbefreiung nennt man "Kleinunternehmerregelung".

Kollektiv wahrnehmen

Kollektive Wahrnehmung (von Rechten) bedeutet hier, dass eine Institution (hier: Verwertungsgesellschaft) die Rechte ihrer Mitglieder (hier: Urheber:innen) gemeinschaftlich wahrnimmt (ausübt), damit sich nicht jeder selbst um die Wahrnehmung der Rechte kümmern muss.

Kollektivvertrag

Ein Kollektivvertrag ist ein Vertrag, der zwischen Arbeitgebervertreter:innen und Arbeitnehmervertreter:innen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe abgeschlossen wird. Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen von Verträgen und setzt Mindeststandards fest. Konkret geschlossene Arbeitsverträge zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn haben sich an die ausgehandelten Vorgaben zu halten (z.B.: kollektivvertragliche Mindestlöhne).

Kommanditist

Kommanditist (TeilhafterIn) ist die Bezeichnung für eine Gesellschafterin, einen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).

Komplementär

Komplementärinnen, Komplementäre sind vollhaftende Gesellschafter:innen einer Offenen Gesellschaft (OG) oder Kommanditgesellschaft (KG), die für etwaige Verluste auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Konzession

Konzession bedeutet behördliche Genehmigung.

Krankengeld

Arbeitnehmer:innen haben im Fall von Krankheit oder Unfall einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, wenn sie Krankheit oder Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet haben.



Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu zwölf Wochen. Für jeweils weitere vier Wochen behalten Arbeitnehmer:innen den Anspruch auf das halbe Entgelt.

Krankenversicherung in Österreich

Grundsätzlich umfasst das österreichische Krankenversicherungssystem einen weitgehend kostenfreien Zugang zu medizinischer Versorgung (Arztbesuch) und Krankenhausaufenthalt.
Auch Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen (‚Reha‘) sowie Kuren werden – zumeist anteilig – von der Sozialversicherung übernommen. Auf verordnete Rezepte wird pro Rezept eine Gebühr erhoben, die jährlich angepasst wird. Einige Sozialversicherungen - die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVS und die Beamten Versicherungsanstalt -  erheben für die Versicherten einen Selbstbehalt von 20 % auf ärztliche Leistungen. Der Leistungsumfang der Kassen differiert im Detail – etwa in der Frage der Übernahme von Zahnersatz. Nicht alle Ärzt:innen sind für alle Kassen zugelassen. Leistungen von sogenannten Wahlärzt:innen können rückwirkend – zumeist jedoch nur anteilig – mit der Sozialversicherung verrechnet werden. Privatärztliche Leistungen müssen von den Versicherten getragen werden (außer es bestehen hierfür besondere Zusatzversicherungen).



Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes ist von allen Patient:innen pro Aufenthaltstag ein bestimmter Betrag zu entrichten. Dieser Beitrag wird vom Rechtsträger des Krankenhauses (z.B. Land, Gemeinde) festgesetzt und eingehoben. Er ist in jedem Bundesland unterschiedlich hoch.


Pflichtversichert sind

- Unselbständig Erwerbstätige mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
- Selbstständige mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
- Empfänger:innen von Arbeitslosenunterstützungen
- Pensionsbezieher:innen
- Familienangehörige der genannten Gruppen

Eine freiwillige Selbstversicherung ist für alle Personen möglich – und ist bei geringfügiger Beschäftigung unbedingt zu empfehlen!

Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

Mit der Neugestaltung des österreichischen Sozialversicherungssystems wurde im Jahr 2001 zur Unterstützung selbstständiger Künstler:innen der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) gegründet. Selbstständige Künstler:innen können hier einen Zuschuss zu ihren Beiträgen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung beantragen.

Künstler-Sozialversicherungsfonds

Voraussetzung für die Anerkennung beim KSVF ist ein persönlicher Antrag, der Aufschluss gibt über die künstlerische Tätigkeit und Befähigung.

Künstler:in

Definition laut Künstler- Sozialversicherungsfonds Gesetz
§ 2 (1) Künstlerin/Künstler im Sinne des Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.

Mehrfachversicherung

Die Organisation des österreichischen Sozialversicherungssystems bedingt bei der Ausübung von verschiedenen Tätigkeiten oft eine notwendige gleichzeitige Versicherung bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern.

Meldepflicht

siehe Beschäftigungsmeldung

Meldung bei der Sozialversicherung

Wer als Neue Selbstständige, als Neuer Selbstständiger eine betriebliche Tätigkeit ausübt und davon ausgeht, damit im laufenden Jahr ein selbstständiges Einkommen über der relevanten Versicherungsgrenze (die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich angepasst) zu erzielen, muss sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden. Mit Abgabe der Versicherungserklärung wird der Versicherungsschutz begründet. Die Beiträge werden von der SVS zunächst in Höhe der entsprechenden Mindestbeiträge quartalsweise vorgeschrieben. Am Ende des dritten Versicherungsjahres werden die Versicherungsbeiträge aufgrund der Einkommens Steuerbescheide rückwirkend endgültig berechnet. Dadurch fallen häufig Nachzahlungen an. Achtung: Wenn jemand sich nicht rechtzeitig in der Pflichtversicherung der SVS anmeldet, wird zur Beitragshöhe ein Strafzuschlag von 9,3 % zusätzlich fällig. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.

Mindestpension/Ausgleichszulage

Für Personen, die nur eine sehr niedrige Pension beziehen, gewährt der Staat eine Ausgleichszulage bis zur Höhe der sog. Mindestpension. Eine Ausgleichszulage wird für Personen gewährt, die im Inland leben und deren monatliche Bezüge unter einer bestimmten Grenze liegen. Diese Grenze wird jährlich angepasst. Für Ehepaare bzw. im gemeinsamen Haushalt lebende Partner:innen gilt ein gemeinsamer erhöhter Satz. Seit 2017 erhalten Personen, die mehr als 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben, zusätzlich eine erhöhte Prämie zur Ausgleichzulage. Die Ausgleichszulage entspricht einer staatlichen Sozialleistung. Sämtliche zusätzlichen Einkünfte/Zuverdienste werden ggfs. direkt mit den Zuwendungen durch die Ausgleichzulage gegenverrechnet.

Mindestversicherungszeit

Die Mindestversicherungszeit umfasst die Anzahl an Versicherungsmonaten, die notwendig ist, um einen Anspruch auf eine spätere Pension zu erwerben. Wenn eine Person ab 1955 geboren ist, kann sie in Österreich in Alterspension gehen, wenn sie am Stichtag mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) erworben hat. Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben sein.

Mitversicherung von Familienangehörigen

In Österreich haben Familienangehörige in vielen Fällen Anspruch auf Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse und Einbeziehen in deren Leistungen. Dies betrifft Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und unter bestimmten Voraussetzungen Personen in Lebensgemeinschaften sowie Kinder. 



Kinder können kostenlos mitversichert werden. Ebenso gilt die Beitragsfreiheit für Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen und Lebensgefährt:innen, wenn Kinder unter 18 im gemeinsamen Haushalt leben, oder in einem bestimmten Umfang Betreuungspflichten für Kinder in der Vergangenheit übernommen wurden bzw. Pflege übernommen wird. Sonst fällt für die Mitversicherung von Angehörigen ein Zusatzbeitrag von 3,4 % der Beitragsgrundlage an.

Monopolstellung

= Marktbeherrschende Stellung
Monopol bezeichnet eine Marktsituation, in der es für ein ökonomisches Gut nur einen Anbieter gibt.

Natürliche Person

Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten.

Neue Selbstständige

Als Neue Selbstständige werden Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Künstler:innen, Vortragende, Psychotherapeut:innen). Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrags aus. (siehe Werkvertrag)

Neugründungsförderungsgesetz

Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) wurde beschlossen, um bei Neugründung von Betrieben und bei Übernahme von Betrieben Kosten sparen zu helfen.
Die Erklärung der Neugründung bzw. Übertragung (NeuFoe 2) muss bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden (z.B. gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung). Eine nachträgliche Vorlage des Formulars kann zu keiner Erstattung der bereits entrichteten Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen. Als nicht förderungswürdig gilt die bloße Änderung der Rechtsform eines Betriebes.

Niederlassung

Der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der



  • Begründung eines Wohnsitzes, der länger als 6 Monate im Jahr besteht,
  • Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
  • Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.






Der rechtmäßige Aufenthalt eines/r Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung gilt jedoch nicht als Niederlassung.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Aufenthalte bis zu 6 Monaten regelt das Fremdenpolizeigesetz.

Notstandshilfe

Nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kann in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Notstandshilfe gewährt werden.



Die Gewährung von Notstandshilfe ist gegenwärtig abhängig vom Einkommen der beantragenden Person und dem Einkommen der Ehepartnerin oder des Ehepartners, bzw. bei unverheirateten Paaren vom Einkommen der Lebenspartnerin, des Lebenspartners, wenn beide Personen in einer Lebensgemeinschaft leben. 

ACHTUNG: Nach aktueller Rechtslage wird ab dem 01.07.2018 das Partnereinkommen nicht mehr in die Berechnung der Notstandshilfe einbezogen (Stand 16.01.2018).





Die Gewährung von Notstandshilfe ist nicht abhängig davon, ob eine Person z.B. in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnt. Die Berechnungsgrundlage bezieht sich auf Einkommens-, nicht auf Besitzverhältnisse. Hier plant die neue Bundesregierung grundlegende Veränderungen.





Notstandshilfe wird auf die Dauer einer Notlage gewährt und ist damit zeitlich nicht befristet. Nach 12 Monaten wird die Notlage neu bewertet und es muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Opting-in

Als Opting In wird die freiwillige Selbst-Versicherung in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVS bezeichnet, wenn mit den selbstständigen Einkünften im betreffenden Jahr ein Einkommen unterhalb der sigenannten Pflichtversicherungsgrenze erzielt wird. Die Pflichtversicherungsgrenze (auch sogenannte Geringfügigkeitsgrenze) wird jährlich adaptiert. Denn auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen besteht die Möglichkeit einer sehr günstigen freiwilligen Kranken- und Unfallversicherung in der SVS. Es werden hierbei jedoch keine Beiträge für die Pensionsversicherung entrichtet. Auch bei der freiwilling Selbstversicherung im Opting In ist eine Mitversicherung von Familienangehörigen möglich.

Organe

Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können. Ein Organ kann von einer einzigen Person verkörpert werden (Einzelorgane, beispielsweise alleiniger Geschäftsführer, Geschäftsführerin) oder aus mehreren Personen (Gremien bzw. Kollegialorgane, beispielsweise Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung) bestehen.

Organschaftliche Vertretung

Als organschaftliche Vertretung wird die Stellvertretung nicht natürlicher Personen durch ihre Organe bezeichnet. Durch ihre organschaftlichen Vertreter kann eine (nicht natürliche) Person handeln und im Rechtsverkehr auftreten. Nicht natürliche Personen sind insbesondere juristische Personen (z. B. eingetragener Verein, Aktiengesellschaft, dort jeweils der Vorstand nach § 26 BGB oder § 78 AktG), aber auch teilrechtsfähige Personenvereinigungen (z. B. Offene Handelsgesellschaft).
Die GmbH ist z. B. als juristische Person durch ihren Geschäftsführer, der in ihrem Namen handelt, nach § 35 GmbHG im Rechtsverkehr handlungsfähig.

Öffentliche Rechtsträger

Bund, Bundesländer, Bezirke, Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherungen

Österreichische Vertretungsbehörden und deren Zuständigkeiten

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen



  • Berufsvertretungsbehörden (in Zusammenhang mit Visa- und Aufenthaltsfragen sind dabei lediglich Botschaften und Generalkonsulate relevant) und
  • Honorarkonsulaten/Honorargeneralkonsulaten, die ehrenamtlich von Auslandsösterreicher:innen oder Staatsangehörigen des jeweiligen Empfangsstaates geführt werden.




Alle Berufsvertretungsbehörden nehmen Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz an, alle Berufsvertretungsbehörden mit Sichtvermerksbefugnis Visaanträge. Nur ausgewählte Honorarkonsulate sind berechtigt, Visa- und/oder Anträge nach dem NAG entgegenzunehmen und der zuständigen Berufsvertretungsbehörde zur Bearbeitung/weiteren Veranlassung zu übermitteln. Insbesondere bei geplanter Einbringung eines Antrages bei einem Honorarkonsulat empfiehlt sich die vorherige Kontaktnahme mit diesem oder der zuständigen Berufsvertretungsbehörde, um die jeweiligen Berechtigungen zu erfragen. Details zu den österreichischen Vertretungsbehörden auf der Webseite des BMEIA.






Pensionsalter / Regelpensionsalter

Das Regelpensionsalter beträgt aktuell in Österreich für Männer 65 Jahre, für Frauen 60 Jahre. Für Frauen wird das Antrittsalter in den kommenden Jahren stufenweise angehoben. Alle Frauen, die ab Juni 1968 auf die Welt gekommen sind, müssen bereits bis 65 arbeiten.

Pensionsanspruch

Die Höhe einer Pension errechnet sich aus der Dauer der Pensionsversicherung und aus der Höhe der Beiträge. Mindestens 15 Beitragsjahre in Summe begründen einen Pensionsanspruch in Österreich.

Pensionsarten

Man unterscheidet zwischen Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen.

Eigenpensionen:
Alterspension, Korridorpension, Schwerarbeitspension, Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Krankheitsbedingte Pension, Fortbetriebspension (nur für Selbstständige)

Hinterbliebenenpensionen:
Witwen-/Witwerpension, Pension für hinterbliebene eingetragene Partner:innen, Waisenpension

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem ASVG grundsätzlich pflichtversichert:

- Arbeitnehmer:innen / Angestellte
- Geringfügig Beschäftigte (nur unfallversichert)
- Freie Dienstnehmer:innen
- Heimarbeiter:innen
- Im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) beschäftigte Kinder, auch wenn diese für ihre Tätigkeit kein Entgelt bekommen
- Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafter:innen einer Aktiengesellschaft (AG)
- Geschäftsführende Gesellschafter:innen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH)

Die Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich adaptiert.

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das GSVG wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus „Selbstständige“ zusammengefasst werden.
Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:



Selbstständig erwerbstätige Personen
- Neue Selbstständige





Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
- Werkvertrags-Tätige mit Gewerbeberechtigung
- Einzelunternehmer:innen mit Gewerbeberechtigung





Gesellschafter:innen einer Offenen Gesellschaft (OG), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist





Komplementär:innen einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn sie Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind





Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen einer GesmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Pseudonyme Werke

Pseudonyme Werke sind Werke, deren UrheberIn einen fingierten Namen einer Person als Urheberbezeichnung wählt.

Rechnungslegung, Rechnungslegungspflicht

Die Dokumentation der betrieblichen Vorgänge für externe Zwecke, besonders für Handelsbilanz und Steuerbilanz, aber auch für die interne Kostenrechnung wird als Rechnungslegung bezeichnet. Die steuerliche Buchführungspflicht kann sich in erster Linie aus dem Unternehmensgesetzbuch (§§ 189 ff UGB) ergeben, weil eine unternehmensrechtliche Pflicht – Rechnungslegungspflicht – auch eine steuerliche Buchführungspflicht (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, doppelte Buchführung) nach sich zieht (§ 124 Bundesabgabenordnung – BAO).

Rechtspersönlichkeit

Rechtspersönlichkeit umfasst die Möglichkeit, Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen sowie zu klagen und geklagt zu werden.

Regelbesteuerung

Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht: Da Kleinunternehmer:innen von der Umsatzsteuer befreit sind, haben sie auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Es besteht allerdings die Möglichkeit, in die so genannte Regelbesteuerung zu optieren, sich damit also freiwillig für die Umsatzsteuerpflicht zu entscheiden und dadurch auch das Recht zum Vorsteuerabzug zu erlangen.

Regress

Regress bezeichnet im Zivilrecht den Rückgriff eines Schadensersatzpflichtigen (z.B. Versicherer) auf einen Dritten (z.B. Verursacher des Schadens), der diesem gegenüber haftet.
Beispiele: Eine Haftpflichtversicherung hat Schadenersatz zu leisten und fordert vom schuldtragenden Verursacher des Schadens die erbrachte Leistung zurück.
Ein Feuerversicherer leistet an den geschädigten Gebäudeeigentümer eine Entschädigung und nimmt den Brandverursacher in Regress.

Reisedokument

Ein Reisepass, Passersatz oder sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument (die Webseite des BMEIA informiert, für welche Staatsangehörige welche Reisedokumente anerkannt werden).

Reverse Charge

Das Reverse Charge Verfahren (Übergang der Steuerschuld) ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zwischen Unternehmer:innen, nach der lt. Generalklausel die Steuerschuld vom leistenden Unternehmen auf das ausländische Unternehmen, das die Leistung bezieht, übergeht.

Rom I Verordnung

Die Rom I Verordnung ist eine EU Verordnung zur Regelung von vertraglichen Schuldverhältnissen in der EU. Sie bestimmt, welches nationale Recht auf Verträge anzuwenden ist.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Aufenthaltstitel für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte in Mangelberufen, sonstige Schlüsselkräfte, Start-up-Gründer:innen und Studienabsolvent:innen österreichischer Universitäten/Fachhochschulen. Die Beurteilung der Qualifikation durch das AMS erfolgt nach einem Punktesystem. Nähere Information dazu auf der Migrationsplattform der österreichischen Bundesregierung.

Ruhendmeldung

Seit 2011 besteht für Künstler:innen die Möglichkeit, ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit und damit einhergehend die Pflichtversicherung bei der SVA ruhend zu melden. Auf diese Weise wird es möglich, im Zeitraum der Ruhendmeldung Arbeitslosengeld zu beziehen, auch wenn das selbstständige Einkommen im betreffenden Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt - wenn dafür die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gem. KSVFG können nur künstlerische selbstständige Tätigkeiten im Sinne des § 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes ruhend gemeldet werden. Für die nicht-künstlerischen Tätigkeiten, falls diese während der Ruhendmeldung weiterlaufen, gibt es die Möglichkeit, sie VOR Ruhendmeldung in Absprache mit der SVA eindeutig von den künstlerischen zu unterscheiden und nicht-künstlerisch bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuzuverdienen.

Schengenraum

Die Schengener Abkommen waren internationale Übereinkommen insbesondere zur Abschaffung der stationären Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der teilnehmenden Staaten. Das Gebiet der Schengenstaaten deckt sich nicht mit jenem der EU-Mitgliedsstaaten.



Zu den Schengenstaaten gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.





Staatsangehörige der EU-Staaten, der EWR-Staaten und der Schweiz benötigen für die Einreise in den Schengenraum kein Visum. Angehörige der Staaten, für die aufgrund bi- oder multilateraler Abkommen die Visapflicht aufgehoben wurde, sind visafrei, sofern sie sich max. 90 Tage im Schengenraum aufhalten und keine Erwerbstätigkeit ausüben (siehe positive Drittstaaten)
Alle anderen benötigen zur Einreise in den Schengenraum ein Visum.

Schutzfrist

Die Schutzfrist bezeichnet die „Lebensdauer“ des Urheber- und des Leistungsschutzrechts. Nach Ende der Schutzfrist erlischt das Urheberrecht. Jeder kann dann das Werk nutzen.

Schutzrecht

Schutzrechte gewähren dem Rechteinhaber das Recht, dieses zu nutzen und andere von der Nutzung auszuschließen.

Selbstbehalt

Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA und in der Versicherung für Beamte BVA gibt es bei ärztlichen Leistungen einen sog. Selbstbehalt von 20 %. Das heißt, 20 % der erbrachten ärztlichen Leistungen müssen von den Versicherten selbst getragen werden. Der Selbstbehalt entfällt für mitversicherte Kinder und bei Krankenhausaufenthalten.

Selbstständigenvorsorge

Selbstständig pflichtversicherte Kunstschaffende müssen, wie alle Neuen Selbstständigen, seit 2008 verpflichtend Beiträge in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage als monatlichen Vorsorgebeitrag bezahlen. Diese Beiträge führen z.B. bei Einstellung der selbstständigen Tätigkeit oder Antritt der Pension zu einer mit der Abfertigung neu für Dienstnehmer:innen vergleichbaren Leistung.
Ein Leistungs-/Auszahlungsanspruch besteht, wenn Beiträge für mindestens drei Jahre bezahlt wurden und die betriebliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren eingestellt ist bzw. mit Antritt der gesetzlichen Pension. Die Leistungshöhe hängt von der Höhe der Beiträge und vom Veranlagungserfolg der Kasse ab. Die Vorsorgekassen informieren die Versicherten jährlich über den aktuellen Kontostand.

Sicherungsbescheinigung

Die Sicherungsbescheinigung dient zur Anwerbung von ausländischen Arbeitskräften, die befristet in Österreich beschäftigt werden sollen. Sie ist die Zusicherung des Arbeitsmarktservice (AMS) an den/die ArbeitgeberIn, dass der/die angeworbene und ordnungsgemäß eingereiste AusländerIn eine Beschäftigungsbewilligung erhält. Ferner dient die Sicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland, bei der der/die ausländische Künstler:in einen Antrag auf Erteilung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels stellt.

Formular Sicherungsbescheinigung



Beiblatt zum Formular Sicherungsbescheinigung, sofern weitere ausländische Künstler:innen für dieselbe Beschäftigung angeworben werden


Sichtvermerk/Sichtvermerkbefugnis

Ein Sichtvermerk ist die in einen Pass eingefügte amtliche Bestätigung, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt in ein fremdes Land erlaubt werden. Visaanträge können nur bei Österreichischen Vertretungsbehörden mit sog. „Sichtvermerksbefugnis“ eingebracht werden. Die Webseite des BMEIA informiert darüber, wo es Österreichische Vertretungsbehörden gibt und ob diese „sichtvermerksbefugt“ sind oder nicht.

Simulcasting

Simulcasting steht für eine Simultanübertragung desselben Inhaltes über mehrere Rundfunkwege. Beispielsweise die gleichzeitig Verfügbarkeit einer Sendung über Antenne, Satellit und digital im Internet.

Sonderzahlungen - auch 13. und 14. Monatsgehalt

Das österreichische System unselbstständiger Beschäftigungsverhältnisse sieht zur Auszahlung von zwölf Monatsgehältern pro Jahr zusätzlich zweimal jährlich Sonderzahlungen in der Höhe eines weiteren Monatsgehaltes vor (13. und 14. Monatsgehalt). Diese zumeist im Juni und November ausgezahlten Sonderleistungen werden geringer besteuert. Bei zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnissen müssen diese Sonderzahlungen anteilig berücksichtigt werden.

Sozialversicherung in Österreich

Wer in Österreich lebt und/oder arbeitet und bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet, unterliegt einer Pflichtversicherung im österreichischen Sozialversicherungssystem. Darüber hinaus bestehen Versicherungsoptionen zu besonderen Konditionen, etwa für Studierende, Mitversicherungsmöglichkeiten für Angehörige sowie die Option einer freiwilligen Selbstversicherung z.B. für Geringverdienende.
Das österreichische System der Sozialversicherung umfasst:
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung

Statuten

Die Statuten bilden die Grundlage der Organisation eines Vereins. Die Gestaltung der Organisation steht den Gründerinnen/Gründern des Vereins im Rahmen der Gesetze frei.

Strafzuschlag in der Sozialversicherung für Selbstständige

Das Finanzamt übermittelt der Sozialversicherungsanstalt die relevanten Informationen der Einkommensteuerbescheide, so dass die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVA lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbstständiges Einkommen informiert ist. Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird ein Strafzuschlag in Höhe von 9.3 % seitens der SVA vorgeschrieben. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet worden ist.

SubunternehmerIn

Subunternehmer:innen sind Unternehmer:innen, die von anderen Unternehmer:innen beschäftigt werden, um einen Teilauftrag auszuführen.
Beispiel: Ein Tontechnikverleiher leiht einem Festivalveranstalter eine P.A.-Anlage und stellt einen Tontechniker zur Verfügung. Da der Festivalveranstalter selbst nicht über das nötige Equipment und Know-How verfügt, muss er sich eines Subunternehmers bedienen. Beide Unternehmer sind weiterhin selbstständig.

Territorialitätsprinzip

Das Territorialitätsprinzip betrifft die Rechtsanwendung und beschäftigt sich hierbei mit der Frage, welches Recht auf welche Personen wann und an welchem Ort anwendbar ist. Generell sagt das Territorialitätsprinzip, dass alle Personen der Hoheitsgewalt, also den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden.

UID-Nummer

Unternehmer:innen, die umsatzsteuerpflichtig sind, erhalten vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zugeteilt. Durch die Angabe der UID-Nummer weist sich ein Unternehmer, eine Unternehmerin gegenüber Geschäftspartner:innen als umsatzsteuerpflichtig aus.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Selbstständig erwerbstätige Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (= jener Ort, an dem man sich mehr als sechs Monate/183 Tage im Jahr aufhält) haben, sind hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt steuerpflichtig heißt, dass der Wohnsitzstaat ein umfassendes Besteuerungsrecht auf das gesamte, weltweit erzielte Einkommen hat.

Unfallversicherung

Die staatlichen Unfallversicherungen decken im Allgemeinen mit einem Berufsunfall verbundene, medizinischen Kosten ab und darüber hinaus auch unfallverbundene Kosten wie den Krankentransport und /oder längerfristige Folgekosten wie Abgeltungen für bleibende körperliche Beeinträchtigung, soziale Hilfen wie Übergangsgelder in der Erstphase nach einem Unfall, Betreuungsbedarf oder Umschulungen bei branchenbedingter Berufsunfähigkeit, bis hin zu Versehrtenrenten. Der genaue Umfang der Leistungen hängt vom Versicherungsvertrag ab. Man unterscheidet grundlegend zwischen Betriebs- und Freizeitunfall.

Unternehmerortprinzip

Begriff des Umsatzsteuerrechts. Erfolgt eine grenzüberschreitende Dienstleistung von einem österreichischen Unternehmen an eine im Ausland ansässige Privatperson (B2C – Business to Consumer), gilt sie lt. Generalklausel an dem Ort als ausgeführt, wo der inländische Unternehmer, die Unternehmerin sein oder ihr Unternehmen betreibt (=Unternehmerortprinzip).

Der/die österreichische UnternehmerIn muss – wie bei Rechnungen an inländische Kund:innen – die österreichische Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Unterstützungsfonds im Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF)

Mit der Novellierung des KSVF Gesetzes ist auch ein Unterstützungsfonds für Künstler:innen in sozialen, familiären, gesundheitlichen, finanziellen Notlagen bzw. zur Abdeckung notwendiger außerordentlicher Aufwendungen eingerichtet worden.
Der Notfall- oder Unterstützungsfonds dient zur vorübergehenden Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Als Volumen des Notfallfonds ist aktuell ein Gesamtbetrag von jährlich 500.000 Euro vorgesehen. Künstler:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich können einen Antrag stellen. Ein Beirat entscheidet über die Gewährung von Zuwendungen. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Urteilsveröffentlichung

Die Urteilsveröffentlichung hat den Zweck, die Öffentlichkeit über die Rechtsverletzung aufzuklären. Sie kann in verschiedenen Medien erfolgen, beispielsweise in der Zeitung, im Fernsehen oder auch im Internet. Wie und wo eine Urteilsveröffentlichung erfolgen muss, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Übertragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union

Wenn eine Person in einem Land Arbeitslosengeld erhält, muss sie sich grundsätzlich im Land des Anspruchs aufhalten, um dort für etwaige neue Arbeitsverhältnisse bereitzustehen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es jedoch möglich, für einen begrenzten Zeitraum von 3 Monaten (unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung auf 6 Monate möglich) die Arbeitslosengeldbezüge in einem anderen EU Land wahrzunehmen, wenn nachgewiesen wird, dass dort eine realistische Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis besteht.

Veranlagung

Einreichung einer Steuererklärung beim Finanzamt.

Veranlagunszeitraum

Jener Zeitraum, für den eine Steuererklärung gemacht wird (normalerweise ein Kalenderjahr).

Vereinsregister, Zentrales Vereinsregister (ZVR)

Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist ein beim Bundesministerium für Inneres eingerichtetes öffentliches Register, in dem alle österreichischen Vereine eingetragen sind. Gespeichert sind darin beispielsweise das Entstehungsdatum des Vereins, der Sitz, die Zustelladresse, die Namen der organschaftlichen Vertreter:innen etc. Jedem Verein wird eine Zahl zugewiesen, die ZVR-Zahl.

Vereinsregisterauszug

Der Auszug aus dem Vereinsregister im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 gibt Auskunft über den rechtlichen Status des Vereins und seine aktuellen Vertretungsverhältnisse. An persönlichen Daten vertretungsbefugter Funktionäre scheinen darin aus Gründen des Datenschutzes nur die Funktion und der Name auf.
Über das Zentrale Vereinsregister (ZVR) steht jedermann die gebührenfreie Abfrage eines solchen normalen Vereinsregisterauszugs unter der Interntadresse http://zvr.bmi.gv.at/ offen (Online-Einzelabfrage).

Verpflichtungserklärung

Mit der Verpflichtungserklärung bestätigt die Einladerin, der Einlader die Übernahme sämtlicher Kosten, die dem öffentlichen Rechtsträger durch die Künstlerin, den Künstler entstehen könnten. Eine Verpflichtungserklärung ist nötig, wenn Nicht-EU-Bürger in Österreich arbeiten wollen, aber keinen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen können.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist die finanzielle Leistung, die ein Versicherer erbringt, wenn dem Versicherten ein Schaden an der versicherten Sache entsteht. Siehe dazu auch: Deckungssumme

Verwertungsgesellschaft

Eine Verwertungsgesellschaft ist eine Einrichtung, die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung, kollektiv wahrnimmt.

Visum

ist ein in der Regel von der österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellter Einreisetitel, der zu einem maximalen Aufenthalt von bis zu 6 Monaten in Österreich berechtigt.

Visum A (Flugtransitvisum)

berechtigt Angehörige von Drittstaaten, die der Transitvisumpflicht unterliegen, sich während einer Zwischenlandung in der internationalen Transitzone eines Flughafens aufzuhalten. Das Flugtransitvisum gestattet diesen jedoch nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates.

Visum C (Reisevisum)

berechtigt zur Einreise in den Schengenraum und zu einem Aufenthalt von maximal 3 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, beginnend mit der ersten Einreise in einen der Schengenstaaten. Antragsformular Visum

Visum D

Das Visum D (Österreich) berechtigt zum Aufenthalt zwischen 91 Tagen bis zu sechs Monaten im gesamten Schengenraum, ist aber keine Arbeitsbewilligung. Ein Visum D kann nur von österreichischen Vertretungsbehörden erteilt werden.

Visumfreie Einreise/Visumfreier Aufenthalt

Drittstaatsangehörige bestimmter Staaten benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum und dürfen sich bis zu 3 Monate ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten (z.B. Staatsangehörige von Brasilien, Kanada, USA).

Visumpflicht

Ein Visum (früher auch als Synonym Sichtvermerk) ist eine – normalerweise in einem Pass eingefügte – Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Durchreise oder Aufenthalt erlaubt werden.
Staatsbürger gewisser Länder (Drittstaaten) benötigen für die Einreise nach Österreich oder in die EU bzw. in den Schengenraum ein Visum.

Vorsteuer

Jene Umsatzsteuerbeträge, die Unternehmer:innen für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zahlen müssen, erhalten sie vom Finanzamt als so genannte „Vorsteuer“ rückvergütet. Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuermeldung an das Finanzamt. Hier können Unternehmer:innen die an das Finanzamt geschuldeten Umsatzsteuerbeträge mit den von ihnen bezahlten Vorsteuerbeträge gegenrechnen (= Vorsteuerabzug).

Webcasting

Ein Webcast ist dem Zweck nach ähnlich einer Radio- oder Fernsehsendung, jedoch für das Medium Internet konzipiert und bietet im Fall des Live-Webcasts die Möglichkeit der Interaktion.

Werkgattung

Werkgattung bezeichnet, um welche Art von Werk es sich handelt.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Wochengeld

Für unselbstständig Beschäftigte gilt: Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter ab dem Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungstag nicht mehr beschäftigt werden. Um in dieser Zeit keine finanziellen Einbußen zu erleiden, erhalten sie von der Sozialversicherung ein Wochengeld, das den entfallenden Nettolohn grundsätzlich zur Gänze ersetzt. Selbstversicherte bei geringfügiger Beschäftigung erhalten als Wochengeld einen fixen Betrag.

Wohnsitz-/Betriebsfinanzamt

Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Betriebsfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Unternehmen (z.B. Verein, GmbH, …) den Vereins- oder Firmensitz hat.

Zahllast

Saldo zwischen der zu zahlenden Umsatzsteuerschuld und der Vorsteuer, die vom Finanzamt erstattet werden. Je nachdem, ob die geschuldete Umsatzsteuer oder die abziehbare Vorsteuer höher ist, ergibt sich entweder eine Lastschrift oder eine Gutschrift.

Zuverdienst

Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld: Grundsätzlich ist es möglich, während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Ausmaß geringfügiger Beschäftigung dazuzuverdienen. Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze wird jährlich adaptiert. Es muss unterschieden werden, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit handelt, da die Geringfügigkeitsgrenze verschieden beurteilt wird. Bei unselbstständigem Zuverdienst ist das Entgelt maßgeblich, bei selbstständig Erwerbstätigen das Einkommen und der Umsatz. Bei selbstständiger Tätigkeit unterscheidet das AMS zwischen durchgehender und vorübergehender selbstständiger Tätigkeit.
Zuverdienste aus selbstständigen und unselbstständigen Tätigkeiten dürfen nicht addiert werden, d.h. es darf sowohl selbstständig als auch unselbstständig jeweils bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zum Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Bildungskarenzgeld dazuverdient werden, maximal also bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze.