Unterwegs innerhalb der EU


In der Europäischen Union gilt Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Alle EU-Bürger:innen dürfen daher in anderen EU-Ländern leben und arbeiten, ganz gleich ob selbstständig oder angestellt.  

Das heißt, EU-Bürger:innen steht es frei, in anderen EU-Ländern Arbeit zu suchen, sich zu diesem Zweck im betreffenden Land niederzulassen und auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben. Gleiches gilt für selbstständig Beschäftigte oder Unternehmer:innen. Auch grenzüberschreitende Dienstleistungen sind inbegriffen. Außerdem haben EU-Bürger:innen im Gastland das Recht auf gleiche Behandlung wie Staatsangehörige hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und anderer Sozialleistungen und Steuervorteilen.

Künstler:innen mit österreichischer Staatsangehörigkeit reisen zur künstlerischen Tätigkeit ins EU-Ausland

Beispiel

Eine selbstständige Tänzerin aus Österreich möchte auf Honorarbasis für zwei Monate an ein Theater in Lissabon. Hierfür muss sie weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis beantragen.  

Aufenthalt im EU-Ausland

Künstler:innen, die österreichische Staatsbürger:innen sind, benötigen lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, um in ein anderes EU-Land zu reisen und sich dort aufzuhalten.
Allerdings steht es den EU-Mitgliedstaaten frei, eine Anmeldung zu verlangen, wenn die Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer im Aufnahmemitgliedstaat drei Monate überschreitet.

Marktzugang zum EU-Ausland

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit geregelt. Demzufolge haben EU-Bürger:innen den freien Zugang zu den Mitgliedsstaaten des EU-Binnenmarktes.

Selbstständige profitieren von der Dienstleistungsfreiheit, die ihnen grenzüberschreitende Tätigkeiten gestattet. Sowohl die eigene Ausübung der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ist davon erfasst, als auch die Entsendung einzelner Arbeitnehmer:innen.

Beispiel

Ein österreichischer Galerist möchte sich in Brüssel niederlassen und dort eine Galerie eröffnen. Hierfür muss er lediglich gemäß dem belgischen Recht seinen Betrieb anmelden und die entsprechenden lokalen Formalbestimmungen beachten. Eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung ist als EU-Bürger nicht nötig.