Exkurs: Betriebsentsendungen


Entsendung ausländischer Künstler:innen durch Arbeitgeber:innen mit Sitz in einem EWR-Land

Unternehmen mit Betriebssitz in einem EWR-Mitgliedsstaat haben die Entsendung von ausländischen Künstler:innen nach Österreich der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) beim Bundesministerium für Finanzen zu melden. Mit der Entsendemeldung wird die EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG umgesetzt, und die Finanzpolizei kann die Einhaltung österreichischer Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrollieren. Damit sollen Lohn- und Sozialdumping verhindert werden. Die ZKO leitet die Meldung an das AMS weiter, wenn zwar die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber den Sitz in einem EWR-Staat haben, die entsandten Künstler:innen aber aus folgenden Staaten stammen:

  • Kroatien
  • Drittstaaten (Staaten, die nicht zum EWR gehören, ausgenommen die Schweiz)

Das AMS stellt eine EU-Entsendebestätigung aus, wenn

  • die entsandte Arbeitskraft ordnungsgemäß im Entsendestaat beschäftigt ist und
  • sie während der Entsendung nach den österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird.

Liegt eine der oben angeführten Voraussetzungen nicht vor, wird die Entsendung vom AMS untersagt.

Formular ZKO3

Achtung

Es ist wichtig, sich vor einer Entsendung im Detail zu informieren. Die einzelnen EWR-Staaten haben diesbezüglich oft unterschiedliche Regelungen und Fristen.

Entsendeplattform

Informationsseite der ZKO (Zentralen Koordinationsstelle)

Zusätzlich zur Entsendemeldung ist bei der Sozialversicherung im Land des Unternehmens ein A1-Formular einzureichen. Siehe Sozialversicherung – A1-Formular

Entsendung ausländischer Künstler:innen durch Arbeitgeber:innen mit Sitz in einem Land außerhalb der EWR (EU)

Eine Betriebsentsendung liegt vor, wenn ausländische Unternehmen ohne Betriebssitz in Österreich ihre Arbeitskräfte zur Erfüllung eines Auftrags nach Österreich entsenden. Diese Arbeitsleistung beruht in der Regel auf einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem ausländischen Unternehmen und der Auftraggeberin, dem Auftraggeber in Österreich. Für die Entsendung ist grundsätzliche eine Entsendebewilligung bzw. – sofern diese länger als vier Monate dauert – eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, die von der inländischen Veranstalterin, vom inländischen Veranstalter zu beantragen ist. Bei Entsendungen ist immer ein Visum erforderlich, auch wenn es sich bei den entsandten Mitarbeiter:innen um Staatsangehörige handelt, die als Tourist:innen kein Visum benötigen würden.

Keine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung ist für Ausländer:innen notwendig, die zu kulturellen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen oder zu Ensemblegastspielen im Theater entsendet werden, sofern das Ensemblegastspiel nicht länger als eine Woche dauert. In diesen Fällen ist nur eine Anzeige der Veranstalterin, des Veranstalters an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesehen.

Ein Ensemblegastspiel liegt beispielsweise vor, wenn eine ausländische Oper ein Gastspiel in einem österreichischen Opernhaus gibt. Das gesamte im Rahmen eines solchen Gastspieles nach Österreich entsandte Personal ist von der Anzeige der Veranstalterin, des Veranstalters erfasst.

Ob die Tätigkeit der Ausländerin, des Ausländers als eine Beschäftigung im Rahmen eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens angesehen werden kann, ist im Einzelfall nach dem Inhalt des jeweiligen Kulturabkommens zu beurteilen. Nach den einzelnen Kulturabkommen kommen insbesondere Arbeitskräfte im wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen und künstlerischen Bereich in Betracht.