Beschäftigungsformen


In Österreich gibt es verschiedene Beschäftigungsformen. Im Folgenden werden deren Merkmale erklärt.

Arbeitsvertrag / Dienstvertrag (unselbstständig)

Ein Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Im Unterschied zum Werkvertrag (selbstständig) wird kein Erfolg geschuldet, sondern eine sorgfältige Arbeitsleistung.

Wesentliches Kriterium ist die persönliche Abhängigkeit:

Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten. Folgende gesetzliche Merkmale sind entscheidend:

  • die Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers,
  • die Verpflichtung zur persönlichen Dienstleistung,
  • die Kontrolle der Durchführung der Arbeit,
  • die disziplinäre Verantwortung der Arbeitnehmerin, des Arbeitnehmers.

Die Merkmale können verschieden stark ausgeprägt sein. Es handelt sich um ein bewegliches System. Wichtig ist, ob in der Gesamtbetrachtung die persönliche Abhängigkeit überwiegt. Somit kann bei einem Dienstverhältnis zum Beispiel freie Zeiteinteilung vereinbart werden. Auch das Arbeiten von zuhause schließt ein Dienstverhältnis nicht aus. Wenn die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer sich aber generell vertreten lassen kann und diese Möglichkeit auch in Anspruch nimmt, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Dienstverhältnis, da die persönliche Abhängigkeit zur Gänze fehlt.

Achtung

Ob es sich um einen Dienstvertrag handelt, hängt nicht davon ab, was zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbart wurde, sondern wie die gesetzlichen Merkmale im konkreten Arbeitsverhältnis gelebt werden.

Beispiel

Schauspieler:innen, die im Volkstheater von Februar bis Juni zu bestimmten Zeiten zu Proben und Aufführungen erscheinen müssen und sich an inhaltliche Anweisungen der Regisseurin zu halten haben, sind regelmäßig Dienstnehmer:innen. Es handelt sich um einen Arbeitsvertrag.

Eine Autorin wird im Künstlerhaus am 28.02. für eine Lesung aus ihrem Roman engagiert. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung ihrer Lesung ist sie frei (welche Passagen sie liest und wie sie diese vorträgt). Obwohl Ort und Zeit genau definiert sind, findet keine Eingliederung in den Betrieb statt. Der Auftraggeber kann höchstens sachliche, aber keine inhaltlichen Weisungen erteilen. Es liegt kein Arbeitsvertrag, sondern ein Werkvertrag vor.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Künstler:innen in unselbstständigen Arbeitsverhältnissen unterliegen den arbeitsrechtlichen Gesetzen, gegebenenfalls Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Sie haben Ansprüche auf das im Kollektivvertrag festgelegte Mindestentgelt sowie Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen, auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und auf Feiertagsentgelt, Urlaub und Urlaubsentgelt.

Weitere Details

Relevante Kollektivverträge im künstlerischen Bereich

Kollektivvertrag Musiker:innen 

Kollektivverträge Bundestheater

Kollektivvetrag Film

Sonderbestimmungen (Theaterarbeitsgesetz [TAG]) gelten für künstlerische Tätigkeiten im Theaterbereich. Hierzu hat die IG Freie Theaterarbeit im Jahre 2015 eine Broschüre veröffentlicht.

Sozialversicherung

Freier Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag ist nicht in einem Gesetz definiert, allerdings ist er praktisch als Mischform zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag einzuordnen. Der Unterschied zur Dienstnehmerin, zum Dienstnehmer besteht darin, dass die Dienstleistung persönlich unabhängig erbracht wird. Freie Dienstnehmer:innen sind zur sorgfältigen Arbeitsleistung verpflichtet, tragen aber nicht das Risiko für den Erfolg. Insbesondere ist die freie Dienstnehmerin, der freie Dienstnehmer

  • unabhängig hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit,
  • die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber hat keine Kontrollbefugnisse,
  • die Dienstnehmerin, der Dienstnehmer ist nicht bzw. nur lose in den Betrieb eingegliedert,
  • kann sich vertreten lassen
  • und kann Arbeiten ablehnen.

Beispiel

Ein Consulter berät im Bedarfsfall stundenweise den Auftraggeber. Die Zeiten der Beratungstermine werden von Fall zu Fall vereinbart.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Beim Abschluss des freien Dienstvertrags gilt Vertragsfreiheit, sprich, die Vertragsbedingungen und Sonderleistungen können frei ausverhandelt werden.

Grundsätzlich hat die freie Dienstnehmerin, der freie Dienstnehmer keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen, also keine Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kollektivvertraglichen Lohn bzw. Sonderzahlungen oder auf Abfertigung alt. Die freie Dienstnehmerin, der freie Dienstnehmer ist aber in die Abfertigung neu einzubeziehen. Sofern keine Regelungen hinsichtlich Kündigungsfristen getroffen wurden, greift die gesetzliche Regelung der 14-tägigen Frist. Bei Diensten höherer Art beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen, sofern der freie Dienstvertrag zumindest drei Monate gedauert hat. Aus wichtigen Gründen kann der freie Dienstvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden.

Achtung

Freie Dienstnehmer:innen die als Künstler:innen arbeiten, unterliegen sozialrechtlich dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, nicht dem Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – siehe Sozialversicherung

Werkvertrag / Selbstständige Tätigkeit

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich eine Person gegen Entgelt verpflichtet, ein bestimmtes Werk herzustellen. Es kommt lediglich auf das Ergebnis an. Werkvertragsnehmer:innen sind Unternehmer:innen und daher persönlich unabhängig, haben verschiedene Auftraggeber:innen und eine eigene Betriebsstruktur. Als Merkmale des Werkvertrages gelten:

  • die Verpflichtung der Auftragnehmerin, des Auftragnehmers zu einem Erfolg,
  • die Schaffung des Werkes nach eigenem Plan,
  • die Verwendung eigener Betriebsmittel,
  • die Beiziehung von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Subunternehmerinnen, Subunternehmern,
  • die Gewährleistung für Mängel eines Werkes,
  • die Verantwortung über das Misslingen des Werkes.

Beispiel

Ein Veranstalter engagiert eine Band für ein Konzert. Es handelt sich um einen Werkvertrag. Zwar werden Ort und Zeit vorgegeben bzw. ausverhandelt, es besteht jedoch keine Eingliederung in den Betrieb. Inhaltlich kann die Band das Programm selbst gestalten und eventuell einen Substituten engagieren. Die Musiker:innen agieren selbstständig auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.

Weitere Beispiele für Werkvertragsnehmer:innen sind: Bühnen- und KostümbildnerIn, KabarettistIn, BuchautorIn,…

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Da kein Dienstverhältnis vorliegt, bestehen auch keine arbeitsrechtlichen Ansprüche, wie etwa Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Sozialversicherung