Sozialversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)


Durch das GSVG wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus „Selbstständige“ zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:

  • Selbstständig erwerbstätige Personen
    • Neue Selbstständige
  • Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
    • Einzelunternehmer:innen mit Gewerbeberechtigung
    • Werkvertrags-Tätige mit Gewerbeberechtigung
  • Gesellschafter:innen einer Offenen Gesellschaft (OG), wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Komplementär:innen einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn sie Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
  • Gesellschafter:innen oder Geschäftsführer:innen einer GesmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist Pflichtversicherung nach dem GSVG

Achtung

Der Besitz einer Gewerbeberechtigung bewirkt gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer Österreich.

Für selbstständig erwerbstätige Kunstschaffende gilt seit 2001, dass sie als sog. Neue Selbstständige nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG pflichtversichert werden, wenn ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (steuerrechtlich: der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit) bestimmte Grenzen übersteigt, im Kalenderjahr 2024 ab einem Einkommen in Höhe von 6221,28 Euro .

Diese Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die bereits zu einer Pflichtversicherung in der Gewerblichen Sozialversicherung führt (z.B. Gewerbetreibende).

Achtung

"Die SVS-Beiträge sind eine Betriebsausgabe und können von der Steuer abgesetzt werden. Wer die SVS-Beiträge im Voraus bezahlt, kann damit die Steuerlast senken. Anderes gilt bei der Beitragsgrundlage zur SVS. Hier wird zu dem im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinn der Beitrag zur SVA hinzugerechnet.“
Wolfgang Seidl, Direktor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Steiermark,  gesehen am 03.08.2016  

Mindestbeitragsgrundlage 2024

Für Neue Selbständige (GSVG)

Die Mindestbeitragsgrundlage, die die Versicherungsanstalt zumindest als Einkommen zugrunde legt, beträgt 2024 in der Pensionsversicherung (PV) und Krankenversicherung (KV) 518,44 Euro im Monat.

Auf Berechnung der Mindestbeitragsgrundlage werden 2023 Beiträge in zumindest folgender Höhe monatlich fällig:

Versicherungszweig Monatlicher Beitrag
Pensionsversicherung  95,91 Euro
Krankenversicherung     35,25 Euro
Unfallversicherung 11,35 Euro
Selbständigenvorsorge   (1,53%)  7,93 Euro

Insgesamt fallen für neue Selbstständige im Jahr 2024 also zumindest ca. 150,44 Euro an monatlichen Kosten für die Pflichtversicherung in der SVS an.

Für Gewerbetreibende werden höhere Beiträge eingehoben.

Die Abrechnung der fälligen Versicherungsbeiträge erfolgt vierteljährlich (nicht monatlich).

Achtung

Auch wenn zunächst für maximal drei Jahre die Mindestberechnungsgrundlage angewandt wird, gilt: Die endgültige Höhe der zu zahlenden Beiträge in der SVS hängt von den im Beitragsjahr erzielten Einkünften ab. Für die letztgültige Beitragsbemessung wird der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid benötigt. Es zählen die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Dadurch kommt es in der Regel zu rückwirkenden Nachberechnungen und eventuellen Nachzahlungen. Bei Beginn der Pflichtversicherung in der SVS sollten diese als ggfs. notwendiger Posten in den Ausgaben bedacht und eingeplant werden.

Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft

Wer als Neue Selbstständige, als Neuer Selbstständiger eine betriebliche Tätigkeit ausübt und davon ausgeht, damit im laufenden Jahr ein selbstständiges Einkommen über der relevanten Versicherungsgrenze zu erzielen, muss sich bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVS) melden. Mit Abgabe der Versicherungserklärung wird der Versicherungsschutz begründet. Die Beiträge werden von der SVS zunächst in Höhe der entsprechenden Mindestbeiträge quartalsweise vorgeschrieben.

Achtung

Wenn jemand sich nicht rechtzeitig in der Pflichtversicherung der SVS anmeldet, wird zur Beitragshöhe ein sogenannter Strafzuschlag von 9,3 % zusätzlich fällig. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.


Selbstbehalt

In der Versicherung nach dem Gesetz der Gewerblichen Wirtschaft GSVG (bzw. bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVS) gibt es bei ärztlichen Leistungen einen Selbstbehalt von 20 %. Das heißt, 20 % der erbrachten ärztlichen Leistungen müssen von den Versicherten selbst getragen werden. Der Selbstbehalt entfällt für mitversicherte Kinder und bei Krankenhausaufenthalten.

Befreiung vom Selbstbehalt

In bestimmten familiären oder gesundheitlichen Situationen bzw. bei geringem Einkommen kann eine Befreiung von der Rezeptgebühr und vom Selbstbehalt beantragt werden. Zusätzlich hat die SVS ein System gesundheitlicher Prävention/Boni eingeführt, innerhalb dessen der Selbstbehalt unabhängig von der Einkommenshöhe grundsätzlich auf 10 % vermindert werden kann.

Heizkostenzuschuss

Auch ein Heizkostenzuschuss kann bei der der SVS beantragt werden  (formloser Antrag bis ca. Mitte März - Achtung das Datum variiert jährlich!)

Unterschreiten der Mindestgrenze am Ende des Kalenderjahres

Stellt sich am Ende eines Jahres heraus, dass die tatsächlichen Einkünfte unter der Versicherungsgrenze geblieben sind, bleibt die Versicherung dennoch bestehen, Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das gilt auch für den Fall einer vorliegenden >Mehrfachversicherung.

Beispiel

Ein Saxophonist unterrichtet als Angestellter regelmäßig an zwei Musikschulen in Wien. Gleichzeitig spielt er in mehreren Bands und Formationen und hat ca. 20-30 Auftritte im Jahr.  Mit seinen Auftritten erwirtschaftet er ein Einkommen auf selbstständiger Basis. Da er ein selbstständiges Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwartet, meldet er sich bei der SVS zur Pflichtversicherung an. Doch im aktuellen Jahr bleiben seine selbstständig erwirtschafteten Einkünfte am Ende des Jahres 2024 unter der Mindestgrenze von 6221,28 Euro. Die Beiträge der SVS werden nicht rückwirkend zurückgezahlt. Der Musiker kann sich für das darauffolgende Jahr jedoch überlegen, ob er sein Pflichtversicherungsverhältnis bei der SVS aufrechterhalten will.

Unterschreiten der Mindestgrenze im laufenden Kalenderjahr

Wer seine Einkommensprognose gegenüber der SVS im Verlauf eines Kalenderjahres unter die Versicherungsgrenze revidiert, kann mit Monatsende die Versicherung beenden und bezahlt dann keine Beiträge mehr. Damit endet auch der Versicherungsschutz nach einer gesetzlich garantierten Nachfrist von derzeit sechs Wochen.

Beispiel

Eine Regisseurin erwartet die Zusage für ein großes Projekt und meldet sich bei der SVS zur Pflichtversicherung. Im September erhält sie eine Absage und erwartet nun, dass im Verlauf des Kalenderjahres 2024 ihre selbstständigen Einkünfte die Mindestgrenze von 6221,28 Euro nicht überschreiten werden, da sie u.a. im Zusammenhang mit der Projektanbahnung diverse Reisekosten geltend machen kann, die die Einkünfte vermindern. Sie meldet sich von der SVS ab und kann – soweit sie Ansprüche aus früherer angestellter Tätigkeit erworben hat - ggfs. Arbeitslosengeld beantragen oder sonst eine freiwillige Versicherung, das sogenannte opting in, bei der SVS beantragen.

Freiwillige Selbst-Versicherung, das sog. opting-in bei Nichterreichen der Mindestgrenze

Auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenzen besteht die Möglichkeit eines freiwilligen opting-in in die Kranken- und Unfallversicherung der SVS. In diesem Fall werden die Mindestbeiträge vorgeschrieben. 

Werte für 2023 SVS opting-in ca. 45 Euro pro Monat. 

Achtung: Das opting-in umfasst Beiträge zur Unfall- und Krankenversicherung, aber keine Einbindung in die Pensionsversicherung.

Beispiel

Ein Autor war über mehrere Jahre in der SVS pflichtversichert. Im aktuellen Jahr schreibt er konzentriert und zurückgezogen an einem neuen Roman und hat nur wenig aktuelle Einkünfte. Da sein Werk im kommenden Jahr veröffentlicht werden soll, wählt er das freiwillige opting-in mit sehr günstigen Konditionen. Leider erwirbt er so in diesem Jahr keinen Pensionsanspruch

Überschreiten der Mindestgrenze im laufenden Kalenderjahr

Stellt sich erst im Verlauf des Jahres heraus, dass das selbstständige Einkommen über der Versicherungsgrenze liegt und erfolgt die Meldung an die SVS erst dann, wenn diese Grenze überschritten wird, werden die Beiträge ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit rückwirkend vorgeschrieben, der Versicherungsschutz in der Kranken- und Unfallversicherung besteht aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung.

Achtung

Das Finanzamt übermittelt der Sozialversicherungsanstalt die relevanten Informationen der Einkommensteuerbescheide, so dass die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVS lückenlos über sozialversicherungsrelevantes selbstständiges Einkommen informiert ist. Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommenssteuerbescheides wird ein Strafzuschlag in Höhe von 9.3 % seitens der SVS vorgeschrieben. Dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet worden ist.

Beispiel

Eine Regisseurin hat zunächst nur ein Theaterprojekt im April eines Kalenderjahres. Sie erhält ein Honorar von 5.000 Euro und denkt, dass sie mit dem Geltend machen von Reisekosten und anderen Betriebsausgaben im Jahr unter der Geringfügigkeitsgrenze bleiben wird. Dann erhält sie im Juni ein Angebot für eine größere Arbeit mit einem Honorarangebot von 8.000 Euro. Sie nimmt an und meldet sich Ende Juni bei der SVS. Dort wird sie rückwirkend nun schon ab dem Zeitpunkt des ersten Projekts im betreffenden Jahr versicherungspflichtig. Ihr Versicherungsschutz bei der SVS beginnt jedoch erst mit der Meldung – also Ende Juni bzw. Anfang Juli.

Ruhendmeldung der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit

Seit 2011 besteht für Künstler:innen die Möglichkeit, ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit und damit einhergehend die Pflichtversicherung bei der SVS ruhend zu melden. Auf diese Weise wird es möglich, im Zeitraum der Ruhendmeldung Arbeitslosengeld zu beziehen, wenn dafür die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mit dieser Neuregelung des Künstler:innensozialversicherungs-Strukturgesetzes ist es grundsätzlich möglich geworden, Arbeitslosengeld auch dann zu Recht beziehen zu können, wenn das selbstständige Einkommen im betreffenden Kalenderjahr die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

In der Realität verhindern im Einzelfall oft Details eine derartige Praxis bzw. entstehen Probleme, z. B. wenn außerhalb der künstlerischen Tätigkeit liegende andere selbstständige Einkünfte der betreffenden
Person nicht eingestellt werden können und nicht mit der oben beschriebenen Ausnahmeregelung kompatibel sind.

Achtung

Gemäß Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz können nur künstlerische selbstständige Tätigkeiten im Sinne des § 2 ruhend gemeldet werden. Für die nicht-künstlerischen Tätigkeiten, falls diese während der Ruhendmeldung weiterlaufen, gibt es die Möglichkeit, sie VOR Ruhendmeldung in Absprache mit der SVA eindeutig von den künstlerischen zu unterscheiden und nicht-künstlerisch bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro (Wert 2024) pro Monat dazuzuverdienen.

Anerkennung

Voraussetzung für die Ruhendmeldung ist eine Anerkennung der Künstler:inneneigenschaft beim Künstler-Sozialversicherungsfonds KSVF.

Personen, die bereits KSVF-Zuschüsse beziehen, sind schon anerkannt. Künstler:innen, die noch nicht im KSVF aufgenommen sind, müssen dort zuerst für die Ruhendmeldung die Anerkennung ihrer Künstler:innen-Eigenschaft beantragen.

Zwar können beide Anträge zeitgleich gestellt werden. Wird nach dem KSVFG jedoch keine Künstler:inneneigenschaft zuerkannt, gilt auch keine Ruhendmeldung und es kommt rückwirkend zum Tatbestand der Pflichtversicherung, wenn in einem Kalenderjahr die zutreffende Versicherungsgrenze mit dem selbstständigen Einkommen überschritten wurde. Ein im entsprechenden Zeitraum bezogenes Arbeitslosengeld wird dann zum Problem – der Anspruch wird ev. aufgehoben und muss ggfs. zurückgezahlt werden.

Achtung

Als ruhend gilt eine Tätigkeit nur dann, wenn in einem Zeitraum tatsächlich nicht selbstständig künstlerisch gearbeitet wird, d. h. insbesondere, dass in diesem Zeitraum gegenüber dem Finanzamt keine Einkünfte erwirtschaftet werden dürfen, aber auch keine Betriebsausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Auch durchgehende Abschreibungen sind nicht möglich.

Für die Zeit der Ruhendmeldung besteht keine aufrechte Sozialversicherung in der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft SVS und aliquot kein Anspruch auf einen Zuschuss vom Künstlersozialversicherungsfonds.

Wo reiche ich die Ruhendmeldung ein?

Die Ruhendmeldung ist beim Künstlersozialversicherungsfonds KSVF einzureichen, bzw. die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft SVS nimmt sie entgegen und leitet sie weiter.

Achtung

Eine Ruhendmeldung ist nicht rückwirkend möglich, sie muss im Vorhinein abgegeben werden.

Beispiel

Eine Performerin arbeitet seit dem letzten Jahr überwiegend selbstständig und ist bei der SVS pflichtversichert. Gleichzeitig hat sie im betreffenden Jahr beim KSVF einen Antrag gestellt und wurde dort als Künstlerin anerkannt. Da sie aber vorher in einem Anstellungsverhältnis im Gastgewerbe ihren Lebensunterhalt verdient hat, resultieren hieraus Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Im April realisiert die Performerin, dass frühestens im September Geld aus einem neuen Projekt zu erwarten ist. Um die Zeit bis dahin zu überbrücken, meldet sie ihre selbstständige künstlerische Tätigkeit Ende April (gültig ab Mai) ruhend. Damit wird die Pflichtversicherung in der SVS unterbrochen und sie kann bis September Arbeitslosengeld beziehen. Ende August beendet sie ihre Ruhendmeldung, meldet sich beim AMS ab und bei der SVS wieder zur Pflichtversicherung an. Sie erhält in diesem Jahr vom Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) nur Zuschüsse für die Monate, in denen sie nicht ruhend gemeldet war.

Wichtig ist, dass während der Zeit der Ruhendmeldung die selbstständige künstlerische Tätigkeit wirklich zur Gänze eingestellt wird – und keine Einkünfte hieraus erwirtschaftet werden.  

Detaillierte Information zur Ruhendmeldung

Selbstständigenvorsorge

Pflichtversicherte Kunstschaffende müssen wie alle Neuen Selbstständigen seit 2008 verpflichtend Beiträge in Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage als monatlichen Vorsorgebeitrag bezahlen. Diese Beiträge führen z.B. bei Einstellung der selbstständigen Tätigkeit oder Antritt der Pension zu einer mit der ‚Abfertigung-Neu‘ für Dienstnehmer:innen vergleichbaren Leistung. Die versicherte Person muss innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Beitragspflicht eine Vorsorgekasse auswählen und einen Beitrittsvertrag abschließen. Neun Vorsorgekassen stehen zur Auswahl. Wird die Wahl der Kasse nicht rechtzeitig getroffen, wird die oder der Versicherte einer Kasse zugewiesen.

Ein Leistungsanspruch/Auszahlungsanspruch besteht, wenn Beiträge für mindestens drei  Jahre bezahlt wurden und die betriebliche Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren eingestellt ist bzw. mit Antritt der gesetzlichen Pension. Die Leistungshöhe hängt von der Höhe der Beiträge und vom Veranlagungserfolg der Kasse ab. Die Vorsorgekassen informieren die Versicherten jährlich über den aktuellen Kontostand.